Normenkette

ZPO § 917

 

Verfahrensgang

AG Stade (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen 63 C 1321/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des AG Stade vom 6.5.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin, nach eigener Darstellung die sog. damalige bare boat Charterin des Schiffs AT begehrt die Aufhebung eines durch das AG Stade am 22.10.2003 erlassenen dinglichen Arrestes in das Schiff. Der Arrestanspruch der Antragstellerin steht in diesem Verfahren außer Streit; über ihn wurde in der Hauptsache vor norwegischen Gerichten gestritten, er soll aus einem Ladungsschaden während eines Schiffstransports herrühren, der im April/Mai 2002 eingetreten ist. Im norwegischen Hauptsacheverfahren ist die Antragsgegnerin - rechtskräftig seit Dezember 2004 - zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob der Arrest bereits anfänglich oder in der Zeit bis zum Jahreswechsel 2003/2004 aufhebungsreif war bzw. geworden ist.

Wegen des Transportschadens hatte es bereits vor dem hiesigen Arrestverfahren Verhandlungen über eine Sicherung der Antragstellerin gegeben. Zur Abwendung der Stilllegung des Schiffes war der Antragstellerin damals mit Datum vom 16.5.2002 anstelle einer Bankbürgschaft eine Garantie einer Versicherung gestellt worden, wobei über den Garantietext und die Solvenz der Garantiegeberin zwischen den Parteien im Vorfeld Gespräche geführt worden waren und der Antragstellerin Unterlagen zur Prüfung der Solvenz der Sicherungsgeberin überlassen worden waren. In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der garantiegebenden Versicherung eröffnet. Auf außergerichtliche Forderungen der Antragstellerin nach einer neuen Sicherstellung ging die Antragsgegnerin nicht ein. Sodann beantragte die Antragstellerin den Erlass des hier in Rede stehenden Arrestes. Das AG Stade hat den Arrest antragsgemäß am 22.10.2003 erlassen, die Vollziehung jedoch von einer bis zum 23.10. einzureichenden Sicherheitsleistung durch Bankgarantie abhängig gemacht. Die Antragstellerin hat die Sicherheit durch Faxablichtungen, die am 23.10.2003 14.08 Uhr beim AG Stade eingegangen sind, nachgewiesen, den Gerichtsvollzieher beauftragt und um Vermittlung der Zustellung an die Antragsgegnerin gebeten. Originale des Schriftsatzes vom 23.10.2003 hat die Antragstellerin nicht zu den Akten gereicht. Das Original der Bürgschaft erklärte sie, dem Obergerichtsvollzieher M. am Abend des 22.10.2003 ausgehändigt zu haben.

Ebenfalls am 23.10. hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr zu gestatten, zur Aufhebung des vollzogenen Arrestes eine Bankbürgschaft über 1,55 Mio. EUR leisten zu dürfen, was geschah. Nachdem die Antragstellerin noch am 23.10.2003 erklärt hatte, eine entsprechende Bankbürgschaft erhalten zu haben, hat das AG den Vollzug des Arrestes mit Beschl. v. 23.10.2003 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2004 hat die Antragsgegnerin gegen den Arrest Widerspruch mit dem Ziel der Aufhebung des Arrestbeschlusses erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin habe die von ihr zu erbringende Sicherheit nicht rechtzeitig erbracht, ferner fehle ein Arrestgrund, weil durch das frühere Eingehen auf die Sicherung durch Garantie der Versicherung die Antragstellerin ihr Sicherungsrecht verloren habe; die Antragstellerin habe das Insolvenzrisiko der Sicherungsgläubigerin mit der Prüfung übernommen. Der Arrestgrund der Notwendigkeit der Auslandsvollstreckung fehle, da die Antragsgegnerin Inlandsvermögen besitze. Ein Arrestgrund sei auch nicht etwa deshalb gegeben, weil das Schiff verkauft werden solle, bzw. inzwischen verkauft sei, weil die Antragstellerin den Rückgriffs- bzw. Freihalteanspruch der Antragsgegnerin gegen die deutsche Schiffseignerin (eine sog. Einschiffs-KG) pfänden könne, der sich aus einem zwischen der Antragsgegnerin und der deutschen Einschiffs-KG geschlossenen Treuhandvertrag vom 2.5.2001 ergebe, den die Antragsgegnerin in Kopie zur Verfügung gestellt hat.

Vor der mündlichen Verhandlung durch das AG über den Widerspruch hat der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gestellte Sicherheit i.H.v. 250.000 EUR übergeben, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem AG ergibt.

Das AG hat die Aufhebung des Arrestes abgelehnt. Es hat gemeint, die mangelnde Übergabe der Sicherheitsleistung der Antragstellerin an die Antragsgegnerin beschwere die Antragsgegnerin nicht, weil die Vollziehung des Arrestes vor Ablauf der gerichtlichen Frist zur Beibringung der Sicherheit aufgehoben worden sei und die Antragsgegnerin durch die inzwischen nachgeholte Übergabe wegen eventueller Schadensersatzansprüche abgesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Antragsgegner...

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