Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersetzung aus PVV

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Haftung des Versprechensgebers gegenüber dem Begünstigten bei verspäteter Übermittlung eines Schenkungsangebots im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall.

 

Normenkette

BGB § 328

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 30.08.1994; Aktenzeichen 7 O 33/94)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. August 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, nicht befristeten und nicht bedingten Bürgschaft einer deutschen Bank, die dem Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband Deutscher Banken angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Wert der Beschwer für die Kläger: 107.000 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen einer Pflichtverletzung aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter.

Der Erblasser … und die Volksbank … deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, schlossen am 13.07.1986 einen Vertrag zugunsten der Kläger (Bl. 6 GA), wonach die Rechte aus verschiedenen Konten des Erblassers mit dessen Tode, ohne daß sie in dessen Nachlaß fallen sollten, auf sie anteilig übergingen. Nr. 5 des Vertrages sieht folgende Regelung vor:

„Für den Fall des Rechtsübergangs durch Tod verzichtet der Kunde auf das Recht zum Widerruf des Schenkungsangebots, das diesem Vertrag zugrundeliegt, und erteilt der Bank den unwiderruflichen Auftrag, dieses Angebot nach Kenntnis von dem Rechtsübergang durch seinen Tod, an die letzte, der Bank bekannt gewordene Adresse des Begünstigten/Ersatzbegünstigten zu übermitteln; diese Erklärungen binden auch die Erben des Kunden. Die Bank soll von sich aus die Erben von diesem Vertrag nicht unterrichten.”

Der Erblasser verstarb am 28.09.1990. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die in dem Vertrag vom 13.07.1986 aufgenommenen Konten folgenden Stand auf:

Sparkonto Nr. …

35.850,85 DM Haben

Sparkonto Nr. …

35.963,77 DM Haben

Kontokorrentkonto Nr. …

288,39 DM Soll.

Über den Sparbrief … war von dem Erblasser bereits vor seinem Tod verfügt worden.

Durch Testament vom 02.10.1986 hatte der Erblasser seinen Sohn … und seine Tochter … als Erben eingesetzt.

Von dem Tod hatte die Beklagte spätestens am 01.10.1990 Kenntnis, wie aus der Erbschaftsteuermeldung vom selben Tage (Bl. 7 GA) folgt. Anfang November 1990 unterrichtete die Beklagte die Erben von dem Vertrag zugunsten Dritter, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies die Beklagte von sich aus tat – so die Kläger – oder ob die Beklagte von einem Erben hierauf angesprochen wurde – so die Beklagte –. Die Kläger als Begünstigte wurden von der Beklagten zunächst nicht informiert; sie erfuhren von der Zuwendung an sie erst am 14.11.1990, nachdem die Erben durch Anwaltsschreiben vom 13.11.1990 ihnen gegenüber das Schenkungsangebot widerrufen hatten (Bl. 8 f und 10 f GA). Daraufhin nahmen die Kläger das Schenkungsangebot mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.1990 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten an, was sie auch mit Schreiben vom 19.11.1990 den Erben mitteilten.

In einem Vorprozeß haben die Kläger die Erben auf Zustimmung zur Auszahlung der Guthabenbeträge der Konten in Anspruch genommen (7 O 107/91 LG Verden). Die Klage wurde durch Teilurteil des Landgerichts Verden vom 01.10.1991 (BA Bl. 99 f), das von dem 22. Senat des Oberlandesgerichts Celle durch Urteil vom 23.12.1992 (BA Bl. 191 f GA) bestätigt wurde, abgewiesen, weil die Erben den Vertrag wirksam widerrufen hätten und ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und den Klägern demgemäß nicht zustandegekommen sei. Die von den Klägern eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde mangels Begründung verworfen (IV ZR 41/93 vom 07.07.1993, BA Bd. II Bl. 14).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte Vertragspflichten aus Nr. 5 des Vertrages vom 13.06.1986 gegenüber den Klägern verletzt habe, indem sie das Schenkungsangebot nicht unverzüglich an die Kläger übermittelt und zudem vertragswidrig die Erben von dem Vertrag informiert habe. Die Beklagte sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, der wie folgt ersetzt verlangt wird:

1.

Sparkonto Nr. …

35.850,85 DM

2.

Sparkonto Nr. …

35.963,77 DM

3.

Kontokorrentkonto Nr. …

– 288,39 DM

4.

Zinsschaden auf den Sparkonten seit dem Tode des Erblassers mindestens

15.000,00 DM

5.

Kosten der Rechtsverfolgung aus dem Vorprozeß gegen die Erben ca.

22.000,00 DM

insgesamt mithin:

107.000,00 DM.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 107.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Urteile aus ...

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