Leitsatz (amtlich)

Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr.5 AufenthG erfasst nur "Angaben" im Sinne von § 49 Abs. 1 (1. Alt) AufenthG den Ausländerbehörden gegenüber, nicht aber "Erklärungen" im Sinne von § 49 Abs. 1 (2. Alt) AufenthG gegenüber den Auslandsvertretungen.

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe

1.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. In dem Urteil ist hierzu ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe "seit dem 1.1.2005 in ####### entgegen § 49 Abs. 1 AufenthG eine Angabe, und zwar die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht gemacht. Obwohl sie nach der Ablehnung ihres Asylantrages seit dem 28.10.2003 vollziehbar ausreisepflichtig und mehrfach zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten aufgefordert worden sei, habe sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Dadurch habe sich die Angeklagte eines Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbar gemacht."

Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, dieser Vorwurf habe in der Hauptverhandlung nicht bestätigt werden können, weshalb die Angeklagte - weil ihr Verhalten auch keinen anderen Straftatbestand erfülle - aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei. Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG stelle unterlassene bzw. unrichtige oder unvollständige 'Angaben' im Sinne des § 49 Abs. 1 (1. Alt). AufenthG unter Strafe. 'Angaben' im Sinne dieser Vorschrift seien jedoch allein die gegenüber den deutschen Behörden gegenüber zu machenden Äußerungen. Unzutreffende, unvollständige oder verweigerte Äußerungen gegenüber einer deutschen Behörde seien in der Hauptverhandlung jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Angeklagte hingegen eingeräumt habe, eine diplomatische Vertretung ihres Landes nicht aufgesucht zu haben, habe sie hierdurch möglicherweise von ihr nach § 49 Abs. 1 (2. Alt) AufenthG abzugebende 'Erklärungen' verweigert. Derartige 'Erklärungen' zählten jedoch nicht zu den 'Angaben' gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die Angeklagte habe auch nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestraft werden können, da nicht habe festgestellt werden können, dass es ihr im fraglichen Zeitraum möglich gewesen wäre, sich einen Pass zu beschaffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem zulässig als Revision bezeichneten Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Zur Erläuterung der Sachrüge führt die Staatsanwaltschaft aus, das Amtsgericht habe eine zu enge Auslegung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG vorgenommen. Von dieser Vorschrift seien neben 'Angaben' gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten (deutschen) Behörden im Sinne von § 49 Abs. 1 AufenthG auch die dort benannten 'Erklärungen' gegenüber den ausländischen Vertretungen erfasst. Nur mit dieser Auslegung könne dem Ziel des Gesetzgebers, zum Vermeiden von Sozialleistungsmissbrauch der wachsenden Tendenz zur Verschleierung der Identität und der Staatsangehörigkeit entgegenzuwirken, Rechnung getragen werden. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen habe die Angeklagte es abgelehnt, eine diplomatische Vertretung ihres Landes aufzusuchen, was hiernach einen Schuldspruch nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG trage.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel.

2.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung lässt jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a)

Das angefochtene Urteil genügt - gerade noch - den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 StPO. Das Urteil lässt erkennen, aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet wurde. Ausweislich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte eingeräumt, eine Vertretung ihres Landes nicht aufgesucht - und hierdurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Das Urteil führt auch aus, dass demgegenüber nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte Angaben einer inländischen Behörde gegenüber verweigert hätte. Zwar enthält das Urteil hierzu keine Beweiswürdigung. Nachdem aber auch die Staatsanwaltschaft nicht erkennen lässt, dass in der Hauptverhandlung andere als vom Amtsgericht dargelegte Feststellungen getroffen wurden - und überdies eine hierauf gerichtete Rüge nicht erhoben wurde -, kann der Senat ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Die Revision rügt vielmehr allein eine fehlerhafte Anwendung von § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, ohne sich hierbei gegen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu richten. Das Urteil hat schließlich au...

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