Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 2 O 240/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 13.9.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu mehr verurteilt worden sind, als an die Klägerin 599,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist weitgehend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 lediglich Anspruch auf Zahlung von 599,20 EUR. Ein weitergehender Anspruch gegen die Beklagten besteht nicht.

1. Das LG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass zwischen den Parteien am 31.5.2003 ein wirksamer Kaufvertrag über die Lieferung eines Solarbausatzes zur Selbstmontage geschlossen worden ist.

a) Der Vortrag der Beklagten zu 1 und 2, die Überschrift "Kaufvertrag" sei bei ihrer Unterzeichnung durch den für die Klägerin tätig gewordenen Mitarbeiter F. verdeckt worden, ist nicht erheblich. Das entsprechende Formular ist mit "Kaufvertrag" überschrieben, unmittelbar darunter befinden sich die persönlichen Angaben der Beklagten, die sie dort selbst eingetragen haben. Ihre Unterschrift befindet sich im unteren Teil des Vertragstextes. Selbst wenn die Überschrift "Kaufvertrag" verdeckt gewesen sein sollte, ergab sich aus dem gesamten übrigen Erscheinungsbild des Formulars, dass es sich dabei um einen Kaufvertrag handelte.

b) Der Vertrag hat auch Rechtswirkung erlangt. Die handschriftlich vermerkte aufschiebende Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch die BAFA ist eingetreten. Soweit die Beklagten immer noch behaupten, der Vertrag sei unter der weiteren mündlich getroffenen Nebenabrede der aufschiebenden Bedingung einer Prüfung der technischen Realisierbarkeit vor Ort durch einen Mitarbeiter der Klägerin geschlossen worden, hat das LG rechtsfehlerfrei die Ansicht vertreten, dass dieser Vortrag der Beklagten nicht substantiiert sei, weil gegen ihre Darstellung schon der Inhalt des von ihnen unterzeichneten Formulars spreche. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das LG auch nicht die Beweislast für die Vereinbarung der weiteren behaupteten Bedingung verkannt.

Für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist widerleglich; an den Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit sind aber strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 125 Rz. 15 m.w.N.). Wer aus Umständen außerhalb der Urkunde und des Erklärungsaktes eine für sich günstige Auslegung herleiten will, muss den entsprechenden Umstand beweisen (Palandt, a.a.O., § 133 Rz. 30).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Gegen eine weitere Nebenabrede spricht bereits der Vertragstext. Oberhalb der Unterschrift der Beklagten und unterhalb der handschriftlich vermerkten Nebenabrede steht ausdrücklich "weitere Nebenabreden existieren nicht" (Bl. 9 d.A.). Die Beklagten haben ohne Beweisangebot behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin F. habe gesagt, sie seien an den Kaufvertrag nicht gebunden und ein Fachmann der Klägerin werde nach Beendigung der Messe zu ihnen nach Hause kommen und die notwendigen fachlichen Feststellungen über Möglichkeit, Art und Umfang des Aufbaus der Solarzellen vor Ort prüfen. Die Beklagten haben den Mitarbeiter aber nicht als Zeugen benannt. Aus den weiteren Umständen des Vertrags ergibt sich ebenfalls nicht eine derartige Nebenabrede; die Beklagten haben zu keinem Zeitpunkt das Kommen des Mitarbeiters bei der Klägerin angemahnt, aber die Fördermittel bei der BAFA beantragt. Gerade letztgenannter Umstand spricht gegen die Richtigkeit ihres Vorbringens, dass auch eine Projektierung als Bedingung des Vertragsschlusses vereinbart worden sei.

2. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht jedoch nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages, weil dem Kaufpreisanspruch die Einrede der Beklagten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Die Beklagten könnten in der diesen Betrag übersteigenden Höhe den Kaufpreis sofort wieder zurückfordern aufgrund eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seitens der Klägerin.

a) Die Beklagten haben nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin.

Der Verkaufsvertreter F. der Klägerin, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 278 Satz 1 Fall 2 BGB), hat es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die Beklagten darüber aufzuklären, dass in den Montageanleitungen des Herstellers der Solaranlage geschrieben steht, für die Montage der Kollektoren sei eine abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk ...

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