Verfahrensgang

AG Celle (Aktenzeichen 8a F 41105/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 10. September 2018 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 26. September 2014, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, nachehelichen Unterhalt ab Mai 2018 zu zahlen mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen und zwar ab Mai 2018 bis September 2018 hinsichtlich eines Betrages von $ 4.000 pro Monat sowie in Höhe von monatlich $ 3.000 im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 und der hilfsweise gestellte Antrag, das Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 2. Oktober 2018, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, nachehelichen Unterhalt ab Mai 2018 in Höhe von $ 2.200 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären, werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf bis 40.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington betreffend nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners. Sie hat ihren ständigen Aufenthaltsort im US-Bundesstaat O.. Der Antragsgegner ist zum Jahreswechsel 2017/2018 aus dem US-Bundesstaat O. nach Deutschland verzogen. Durch Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 26. September 2014 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. In diesem Urteil wurde der Antragsgegner zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragstellerin verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 18. Januar 2018 hat die Antragstellerin erneut geheiratet.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, das Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 26. September 2014, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, nachehelichen Unterhalt ab Mai 2018 zu zahlen, mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen und zwar ab Mai 2018 bis September 2018 hinsichtlich eines Betrages von $ 4.000 pro Monat sowie in Höhe von monatlich $ 3.000 im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Celle hat dem mit Beschluss vom 10. September 2018, auf den zur weiteren Sachdarstellung ausdrücklich Bezug genommen wird, entsprochen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass die Entscheidung des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: 133460 DRC) vom 26. September 2014 inzwischen - unstreitig - durch eine Entscheidung des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 2. Oktober 2018 dahingehend abgeändert worden sei, dass er an die Antragstellerin im Zeitraum seit dem 1. Mai 2018 nur noch monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von $ 2.200 zu zahlen habe. Er macht geltend, dass ein Nachweis der Vollstreckbarkeit des Urteils des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington vom 2. Oktober 2018 (Az. C 133460 DRC) im Ursprungsstaat (Art. 25 Abs. 1b HUÜ 2007) bislang noch nicht vorliege. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte S. F. L. vom 27. Dezember 2018 ergebe sich lediglich, dass die Gerichte in O. keine Rechtskraftvermerke ausstellten, was der Antragsgegner bestreitet. Außerdem ist der Antragsgegner der Ansicht, dass in dem vollstreckbar erklärten Urteil deutsches Recht vorbehalten sei, sodass der Unterhaltsanspruch durch die Wiederheirat der Antragstellerin gemäß § 1586 BGB entfallen sei. Die beantragte Vollstreckbarerklärung stehe insoweit im Widerspruch zum deutschen Recht.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie beantragt, das Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 26. September 2014 für den Zeitraum ab Mai 2018 in Höhe von nur noch $ 2.200 pro Monat für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise beantragt sie nunmehr das Urteil des Circuit Court of the State of Oregon for the County of Washington (Az.: C 133460 DRC) vom 2. Oktober 2018, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde nachehelichen Unterhalt ab Mai 2018 in Höhe von $ 2.200 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.

II. Die gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a), 57, 43 AUG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung kommt vorliegend ...

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