Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 17 O 11/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.615,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos.

Der Kläger, der ein Fotostudio mit dem Schwerpunkt Produktfotografie betreibt, war im Zeitraum von 2009 bis 2013 für die Beklagte tätig. Er fertigte Fotografien von verschiedenen Möbeln, die die Beklagte zu diesem Zweck jeweils in das Studio des Klägers verbrachte. Die Beklagte verwendete die Fotos zu Werbezwecken in Katalogen und im Internet. Die Einzelheiten der von der Beklagten erteilten Aufträge und der hierfür geschuldeten bzw. geleisteten Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (Anlage K 5, Bl. 120 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 37.178,85 EUR bis zum 5. August 2014 auf. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Anlage K 6, Bl. 122 f. d. A.) an, einen Restbetrag von 2.500,79 EUR zu schulden, den sie auch zahlte, und lehnte darüberhinausgehende Zahlungen ab.

Der Kläger hat auf der Grundlage einer Forderungsaufstellung (Anlage K 3, Bl. 111 ff. d. A.) sowie der hierzu vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 5 ff. d. A., sowie Anlagenordner) und einer Zahlungsaufstellung (Anlage K 4, Bl. 119 d. A.) eine behauptete Restforderung - einschließlich ausgerechneter Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - in Höhe von 35.692,94 EUR zzgl. weiterer Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt, indem sie teilweise bestritten hat, dem Kläger überhaupt einen Auftrag erteilt zu haben. In einigen Fällen habe der Kläger die berechnete Leistung nicht oder mit Mängeln erbracht, weshalb die Beklagte diese Rechnungen zu Recht gekürzt habe. Andere Rechnungen habe die Beklagte nicht bekommen oder nicht zuordnen können. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass die Parteien in einigen Fällen für "Milieuaufnahmen" bzw. Aufnahmen mit Modellen eine pauschale Vergütung von maximal 1.200 EUR vereinbart hätten. Zudem habe der Kläger mehrere Zahlungen der Beklagten nicht berücksichtigt und ohne entsprechende Vereinbarung nachträglich die Rechnungsbeträge für das Jahr 2010 trotz zunächst ohne Mehrwertsteuer ausgestellter Rechnungen auf Bruttobeträge geändert. Die Kürzungen der Beklagten habe der Kläger nach Diskussionen zwischen den Parteien akzeptiert, zumal die Parteien nach jedem Jahr eine Bilanz gezogen und Einigkeit darüber erzielt hätten, dass keine offenen Verbindlichkeiten der Beklagten für das abgelaufene Jahr mehr bestünden. Schließlich hat die Beklagte die Aufrechnung mit - im Einzelnen streitigen - Gegenforderungen erklärt und gegenüber Forderungen aus den Jahren 2009 und 2010 die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Beklagten, teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat die Einzelrichterin insbesondere ausgeführt, soweit die Beklagte die Auftragserteilung und die Leistungserbringung pauschal bestritten habe, sei dieses Bestreiten angesichts der im Anlagenordner des Klägers vorgelegten Bildabzüge unbeachtlich. Mängel der Leistung des Klägers seien ebenfalls nicht konkret vorgetragen. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf offene Forderungen aus dem jeweils abgelaufenen Jahr verzichtet. Die Behauptung der Vereinbarung eines Pauschalpreises habe die Beklagte nicht bewiesen. Allerdings schulde die Beklagte keine Umsatzsteuer auf die Rechnungen aus dem Jahr 2010, weil der Zeuge H... eine entsprechende Vereinbarung, dass der Kläger nachträglich die Umsatzsteuer auf seine Vergütung "aufschlagen" durfte, nicht bestätigt habe. Unter Berücksichtigung aller geleisteten Zahlungen sowie der nur teilweise begründeten Zinsansprüche und der ebenfalls nur teilweise durchgreifenden Aufrechnung der Beklagten ergebe sich insgesamt ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 25.615,21 EUR, wegen dessen Zusammensetzung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte die Auftragserteilung, den vereinbarten Preis, die Leistungserbringung und die Fälligkeit der Leistung bestritten habe. Insbesondere habe das Landgericht die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer abweichenden Honorarvereinbarung "ignoriert" und die Beweislast verkannt. Die Fälligkeit einer etwa geschuldeten Vergüt...

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