Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 2, § 9c Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 38 AR 670/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20.05.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Bremen vom 17.05.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfügung vom 17.05.2021, mit der das Amtsgericht - Registergericht - Bremen ein Eintragungshindernis mit Abhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass der Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin, mit der die Unterschrift des Vollmachtgebers T. unter die Bevollmächtigung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages beglaubigt worden war, unzureichend sei, weil er nur den Namen des Erklärenden ohne weitere individualisierende Zusätze ausweise.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2021 macht die Notarin, die den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, geltend, dass eine Verletzung der Beurkundungsvorschrift des § 10 BeurkG, die eine bloße Sollvorschrift sei, nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde führe und die Beweiskraft der Urkunde über die Identität erhalten bleibe.

Mit Beschluss vom 25.05.2021 hielt das Registergericht an der Beanstandung fest und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Bei der hier in Rede stehenden Unterschriftenbeglaubigung erstrecke sich die Prüfpflicht der beglaubigenden Konsularbeamtin über die Identitätsfeststellung des Unterzeichnenden hinaus nicht auch auf den Inhalt der Urkunde, so dass dieser nicht ergänzend herangezogen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 legt die Antragstellerin eine Urkunde vor, mit der der Vollmachtgeber T. alle Erklärungen des Bevollmächtigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages genehmige. Diese Erklärung ist mit einem Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. versehen, der neben dem Namen des Erklärenden dessen Geburtsort und -tag ausweist. Die Antragstellerin erhält ihre Beschwerde aufrecht und kündigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen an. Das Registergericht hat die Anmeldung noch nicht veranlasst, da es noch an einer aktuellen Versicherung des Geschäftsführers fehle.

II. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Die Antragstellerin, in deren Namen die Anmeldung erfolgt (vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 7 Rn. 5), ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Die Vertretungsmacht der Notarin folgt aus § 378 Abs. 2 FamFG. Dass die Notarin hier eine - unzulässige - Beschwerde in eigenem Namen einlegen wollte, ist nicht ersichtlich. Wird der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 378 Rn. 14). Da dem ursprünglichen Eintragungsantrag noch nicht entsprochen worden ist, ist die Sache auch noch nicht erledigt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Bei einer Erstanmeldung einer GmbH ist gemäß § 9c Abs. 1 GmbHG zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 156). Im Rahmen der Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft hat das Registergericht die formelle und materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages zu prüfen. Unter formeller Wirksamkeit sind die Voraussetzungen der §§ 2, 5 Abs. 4 S. 1 zu verstehen. Materiell-rechtlich ist auch die ordnungsgemäße Vertretung nach § 2 Abs. 2 zu prüfen (BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 49. Ed. 1.8.2021, § 9c Rn. 6; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 976). Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigte ist gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Dies soll Zweifel und Streitigkeiten über die Legitimation der Vertreter verhindern (vgl. BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 49. Ed. 1.8.2021, § 2 Rn. 21).

Die Beglaubigung der Vollmachtserklärung richtet sich nach § 129 BGB, §§ 8, 40 BeurkG (vgl. BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 2 Rn. 21). Zuständig ist im Ausland der deutsche Kon...

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