Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 33 O 444/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.03.2021; Aktenzeichen IV ZR 312/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18.01.2019, Az. 33 O 444/16, aufgehoben und abgeändert wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.870,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen soweit über die Frage der Anwendbarkeit von § 78 VVG im Kontext des "internationalen Anhängerregresses" entschieden wurde.

 

Gründe

A. 1. Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin leistete als deutsche Haftpflichtversicherung einer Zugmaschine, welche einen Schwertransportanhänger zog, Zahlungen an Drittgeschädigte und verfolgt mit ihrer Klage den hälftigen Ersatz dieser Zahlungen sowie ihrer Aufwendungen zur Rechtsverteidigung. Bei der Beklagten handelt es sich um die in der tschechischen Republik geschäftsansässige Haftpflichtversicherung des in Tschechien zugelassenen Schwertransportanhängers des verunfallten Fahrzeuggespanns. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darüberhinausgehende ergänzende tatsächliche Feststellungen wurden durch den Senat nicht getroffen.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass weder Ansprüche aus §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 86 VVG noch aus § 78 VVG bestünden.

2.1. Ein nach § 86 VVG auf die Klägerin im Wege der Legalzession übergegangener Anspruch der durch den Unfall Geschädigten bestehe nicht, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der selbst haftpflichtige Schädiger seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Schädiger nicht im Wege des Direktanspruchs gegen dessen Haftpflichtversicherer gelten machen könne.

2.2. Ein Ausgleichsanspruch aufgrund eines Gesamtschuldnerausgleichs wegen einer Doppelversicherung nach § 78 VVG bestehe ebenfalls nicht. Nach deutschem Recht bestehe zwar eine Doppelversicherung i.S.d. § 78 VVG für das Gespann aus Zugmaschine und Anhänger innerhalb derer nach § 78 Abs. 2 VVG bei vollständigem Ersatz des Schadens eines Drittgeschädigten durch einen der Versicherer ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen gegen den anderen Versicherer bestehe. Vorliegend sei allerdings nicht ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Zwar finde nach Art. 4 ff. der Rom II-VO das Recht des Ortes des Schadenseintritts Anwendung, was nach Art. 15 lit. b der Rom II-VO auch für die Teilung unter mehreren Parteien gelte. Jedoch ergäbe sich die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers zur Ersatzleistung an einen Geschädigten primär aus einem Vertragsverhältnis, weshalb insoweit die Vorschriften der Rom I-VO anzuwenden seien. Danach sei nach dem jeweils auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht zu ermitteln, ob eine Leistungspflicht für die jeweilige Haftpflichtversicherung bestand, weshalb diese Frage vorliegend nach tschechischem Recht zu beurteilen sei. Zwar richte sich die Frage, ob der vorleistende Versicherer der Zugmaschine im Wege des Rechtsübergangs in die Rechte des Geschädigten eintreten kann gemäß Art. 19 der Rom II-VO nach dem Recht, das für die ursprüngliche Schadensersatzforderung maßgeblich gewesen ist, also nach deutschem Recht. Da sich die Deckungsverpflichtung eines Versicherers gegenüber dem Geschädigten jedoch aus dem mit einem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergäbe, seien die Voraussetzungen des hier streitigen Regressanspruchs zwischen den Versicherern nach Art. 7 der Rom I-VO aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag nach tschechischem Recht zu bestimmen. Nach tschechischem Recht bestehe kein Ausgleichsanspruch des Versicherers einer Zugmaschine gegen den Versicherer eines Anhängers, was sich aus dem durch das Landgericht erholten Rechtsgutachten ergebe. Die Klage sei demnach abzuweisen gewesen.

3. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.01.2019 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.04.2019 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Ersatz der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen weiter.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass das Landgericht...

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