Rz. 117

Da das Firmenbuch öffentlich zugänglich ist, ist die Eintragung im Firmenbuch an sich schon eine erste Art der Bekanntmachung. Zusätzlich ist die Eintragung von Amts wegen in der Ediktsdatei[54] (§ 89j GOG) zu veröffentlichen.

[54] Gebührenfreie Abfrage unter www.edikte.justiz.gv.at.

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