I. Besteuerung der Gesellschaft

1. Körperschaftsteuer

 

Rz. 252

Die gesetzliche Regelung findet sich im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Subsidiär gilt auch für Kapitalgesellschaften für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns das Einkommensteuergesetz (EStG), wenn das KStG keine speziellen Regelungen vorsieht.

 

Rz. 253

Die Gewinne der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer, egal ob sie ausgeschüttet oder einbehalten werden. Der Steuersatz beträgt 25 % (§ 22 KStG). Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mindern nicht den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn (§ 8 Abs. 2 KStG). Dies gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Ebenso erhöhen Gesellschaftereinlagen und ähnliche Leistungen nicht den Gewinn (§ 8 Abs. 1 KStG).

 

Rz. 254

Die Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) ist vom Gewinn unabhängig und beträgt 5 % der Mindesthöhe des Stammkapitals, somit 1.750 EUR pro Jahr (§ 24 Abs. 4 KStG). Bei der gründungsprivilegierten GmbH beträgt die Mindest-KöSt in den ersten fünf Jahren 500 EUR pro Jahr, in den darauffolgenden fünf Jahren 1.000 EUR pro Jahr, ab dem elften Jahr beträgt die Mindest-KöSt 1.750 EUR pro Jahr. Die Mindest-KöSt ist auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung (siehe Rdn 256) für jedes Gruppenmitglied zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist.

 

Rz. 255

Nicht steuerpflichtig sind Beteiligungserträge i.S.d. § 10 KStG. Gewinnanteile einer Muttergesellschaft an einer inländischen Tochtergesellschaft sind generell steuerfrei (Beteiligungsertragsbefreiung). Gewinnanteile an einer ausländischen Tochtergesellschaft sind steuerfrei, wenn die Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt und mindestens ein Jahr bestanden hat (§ 10 Abs. 2 KStG, internationales Schachtelprivileg).

 

Rz. 256

Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG: Grundsätzlich können Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaften nicht ausgeglichen werden. Es bestand zwar schon bisher die Möglichkeit, durch einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen finanziell verbundenen Gesellschaften eine Organschaft zu bilden und somit den Gewinn oder Verlust einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft gemeinsam mit deren Jahresergebnis zu versteuern.

 

Rz. 257

Unmittelbar oder mittelbar (über Zwischengesellschaften) verbundene Körperschaften können ab einem Beteiligungsausmaß von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimmrechten eine Unternehmensgruppe bilden, welche das gesamte Ergebnis aller Gruppenmitglieder gemeinsam beim Gruppenträger versteuert. Für ausländische Gesellschaften gilt, dass diese ausschließlich mit inländischen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger unmittelbar oder mittelbar finanziell verbunden sein dürfen und das ihnen zurechenbare Jahresergebnis nach inländischen Steuergesetzen zu ermitteln haben. Die finanzielle Verbindung muss außerdem dauernd sein, also während des gesamten Geschäftsjahres und für mindestens drei Jahre bestehen. Bei der Ergebniszurechnung hat zunächst jedes Gruppenmitglied sein eigenes steuerliches Ergebnis zu ermitteln. Dieses Ergebnis wird dem jeweils nächst höheren Gruppenmitglied zugerechnet, bis beim Gruppenträger alle Ergebnisse der Gruppe zusammengefasst und besteuert werden. Es können jedoch maximal 75 % der Verluste berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6 Z.6 KStG).

2. Kommunalsteuer

 

Rz. 258

Diese ist im Kommunalsteuergesetz (KommStG) geregelt. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden (§ 1 KommStG). Dienstnehmer sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer, auch wenn sie zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Steuersatz beträgt 3 % der Summe der Arbeitslöhne.

II. Besteuerung der Gesellschafter

1. Einkommensteuer

 

Rz. 259

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Gewinnausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer, wenn es sich beim Empfänger um eine natürliche Person handelt (§ 27 EStG; ist der Empfänger eine Gesellschaft, so gilt die Beteiligungsertragsbefreiung, siehe Rdn 255). Der Steuersatz beläuft sich auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes (§ 37 Abs. 1 EStG).

2. Kapitalertragsteuer

 

Rz. 260

Eine besondere Form der Einkommensteuer ist die Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Ziff. 1 EStG). Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie von der Gesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Der Steuersatz beträgt 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Ziff. 2 EStG). Mit der Bezahlung der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer nach Maßgabe von § 97 EStG als abgegolten (Endbesteuerung). Ist nach dem Einkommensteuertarif des Gesellschafters die Einkommensteuer niedriger als 27,5 %, kann er die Veranlagung der Gewinnanteile zur Einkommensteuer beantragen.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

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