Rz. 170

Sind mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder von mehreren Miterben erbt einen ideellen Anteil der Verlassenschaft. Es kommt mit der Einantwortung der Verlassenschaft an mehrere Erben zu Miteigentum an den einzelnen Verlassenschaftsgegenständen. Die Erbengemeinschaft wird erst mit der Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben verlangt werden kann. Die Erbteilung erfolgt i.d.R. durch Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens zwischen den Miterben. Darunter versteht man die Vereinbarung mehrerer Erben, wie sie den Nachlass in natura aufteilen wollen. Diese kann im Verlassenschaftsverfahren oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung der Verlassenschaft abgeschlossen werden.

 

Rz. 171

Bei Eigentumswohnungen und im Bereich des Anerbenrechts muss die Erbteilung von Amts wegen vor der Einantwortung erfolgen. Erbteilungsübereinkommen mit Pflegebefohlenen bedürfen der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht (§ 181 Abs. 2 AußStrG).

 

Rz. 172

In der Praxis bereitet die Erbteilung vor allem bei unteilbarem Verlassenschaftsvermögen von großem Wert (Eigentumswohnung, Unternehmen) Schwierigkeiten. Bei Nichteinigung der Erben müssen solche Verlassenschaftsteile versteigert und der Erlös muss unter den Miterben aufgeteilt werden (vgl. § 12 Abs. 2 WEG). Sonderregelungen bestehen für Erbhöfe nach dem AnerbenG.

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