Rz. 198

Dem Testamentsvollstrecker gebührt im Zweifel keine Entlohnung. Ein Ersatz seiner Barauslagen steht ihm jedoch zu. Gebührenschuldner ist bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, dann der Erbe. Das Honorar des Testamentsvollstreckers wird nicht im Verlassenschaftsverfahren bestimmt; der Testamentsvollstrecker muss seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.[71]

[71] OGH 13.10.1954, 3 Ob 665/54; OGH 13.10.1954, 3 Ob 665/54; OGH 3.3.1970, 8 Ob 48/70.

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