Rz. 115

Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 49 Abs. 2 Z. 2a JN). Örtlich zuständig ist primär das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben (§ 76 Abs. 1 S. 1 JN). Eine Gerichtsstandvereinbarung ist unter der Voraussetzung, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, zulässig.[181]

 

Rz. 116

Die Scheidungsklage ist entweder schriftlich bei Gericht einzubringen oder, etwa beim Amtstag, mündlich zu Protokoll zu geben (§§ 434, 439 ZPO). Eine Verbindung mit anderen Klagen, wie etwa auf Unterhalt oder Klagen die Ehewohnung betreffend, ist zulässig (§§ 76a, 100 JN). Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht nötig, da in Österreich im Scheidungsverfahren erster Instanz nur relative Anwaltspflicht herrscht; lediglich im Rechtsmittelverfahren ist eine anwaltliche Vertretung unumgänglich (§§ 27, 29 ZPO).

[181] Mayr in: Rechberger/Klicka, § 76 JN Rn 2.

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