Rz. 182

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostitution, Zuhälterei)[294] führt (§ 74 EheG). Die Verwirkung tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Unterhaltspflichtigen durch Klage oder Einwendung geltend zu machen und zu beweisen.[295]

 

Rz. 183

Stirbt der Unterhaltsberechtigte, erlischt auch dessen Unterhaltsanspruch (§ 77 Abs. 1 EheG).

[293] OGH 2 Ob 578/95, JBl 1996, 402; OGH 3 Ob 86/16t, EF-Z 2017/12 (Moser); LGZ Wien 45 R 571/01f, EFSlg 97.306; LG Wels 21 R 249/08d, EFSlg 123.849; Deixler-Hübner, Scheidung, S. 132 m.N. zur Judikatur.
[294] Siehe dazu Lukasser, Zum "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" im Sinne des § 74 EheG, ÖJZ 2000, 301; vgl. auch Deixler-Hübner, Scheidung, S. 133 mit Hinweis auf den gesellschaftlichen Wertewandel.
[295] OGH 4 Ob 593/70, SZ 43/196; OGH 2 Ob 219/11m, EFSlg 134.905; OGH 3 Ob 86/16t, EF-Z 2017/12 (Moser).

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