Rz. 182
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht (Drohungen, Tätlichkeiten, Verbreitung unwahrer Tatsachen, Beschimpfungen, nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Kontaktrechts[293]) oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel (Prostitution, Zuhälterei)[294] führt (§ 74 EheG). Die Verwirkung tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Unterhaltspflichtigen durch Klage oder Einwendung geltend zu machen und zu beweisen.[295]
Rz. 183
Stirbt der Unterhaltsberechtigte, erlischt auch dessen Unterhaltsanspruch (§ 77 Abs. 1 EheG).
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