Rz. 167

Man unterscheidet zwischen Aufspaltung einerseits, bei der die Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften überträgt und damit aufgelöst wird. Anderseits gibt es die Abspaltung, bei der die Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft überträgt und dabei mit dem restlichen Vermögen bestehen bleibt (§ 1 Spaltungsgesetz). Besteht die übernehmende Gesellschaft bereits, wird der Vorgang als Spaltung zur Aufnahme bezeichnet, sonst als Spaltung zur Neugründung. Die grenzüberschreitende Spaltung wird durch die Mobilitätsrichtlinie harmonisiert, allerdings beschränkt sich diese auf Spaltungen zur Neugründung. Für die Spaltung gibt es steuerliche Begünstigungen nach §§ 32 ff. UmgrStG.

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