Rz. 177

Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu entrichten ist. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 70 EheG). Durch eine Kapitalabfindung wird die Unterhaltspflicht jedenfalls endgültig beendet.[285] Zu den pensionsrechtlichen Konsequenzen siehe Rdn 204.

 

Rz. 178

Unterhalt für die Vergangenheit kann vom Berechtigten nach § 72 EheG ab (auch unverschuldetem) Verzug des Unterhaltspflichtigen, soweit der Unterhaltsanspruch nicht verjährt ist (nach § 1480 ABGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre), längstens aber ab drei Jahre vor Gerichtsanhängigkeit[286] gefordert werden. § 72 EheG ist auch auf Unterhaltsvereinbarungen, die den gesetzlichen Unterhalt nur in unwesentlichen Punkten verändern, anzuwenden. Zu denken ist hier insbesondere an Unterhaltsvereinbarungen im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG.[287]

[285] Deixler-Hübner, Scheidung, S. 130.
[286] Siehe VfGH G 76/01, VfSlg 17.135.
[287] RIS-Justiz RS0118211; OGH 7 Ob 115/15k, EFSlg 146.440; OGH 10 Ob 40/13z, iFamZ 2014/33; OGH 3 Ob 63/19i, iFamZ 2019/197 (Deixler-Hübner); siehe dazu Hopf/Kathrein, Eherecht, § 72 EheG Rn 4; Deixler-Hübner, Scheidung, S. 131.

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