Rz. 8

Die GmbH ist eine juristische Person (§ 61 Abs. 1 GmbHG), also gegenüber ihren Gesellschaftern verselbstständigt. Für Verbindlichkeiten haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs. 2 GmbHG). Das Mindeststammkapital beträgt 35.000 EUR, wovon grundsätzlich die Hälfte (17.500 EUR) bar einzuzahlen ist. Das Mindeststammkapital beträgt bei der gründungsprivilegierten GmbH seit 1.3.2014 nur mehr 10.000 EUR, wovon 5.000 EUR bar einzuzahlen sind. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung und die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind im Firmenbuch einzutragen. Das Stammkapital ist innerhalb von 10 Jahren ab Gründung auf 35.000 EUR (wovon 17.500 EUR bar einzuzahlen sind) aufzustocken (§ 10b Abs. 5 GmbHG). Die Gründungsprivilegierung kann jedoch auch jederzeit vor Ablauf der zehn Jahre durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden.[1] Derzeit wird über eine Reduktion des Stammkapitals auf 10.000 EUR diskutiert.

 

Rz. 9

Der personalistische Charakter der GmbH findet seinen Niederschlag darin, dass die übrigen Gesellschafter haften, wenn eine Stammeinlage uneinbringlich ist (§ 70 Abs. 1 GmbHG), oder das Stammkapital durch unzulässige Leistungen an einen Gesellschafter geschmälert wird (§ 83 Abs. 2 GmbHG). Die Rechtsgrundlage findet sich im Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

[1] Für nähere Informationen zur Gründungsprivilegierung siehe Hartlieb/Saurer/Zollner, Gründungsprivilegierte GmbH, 2014; Bachner, Die gründungsprivilegierte GmbH, RdW 2014, 147, Heft 3/2014.

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