Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen.[1] Dabei hat der Vermieter die Wahl zwischen einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder einer Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete.
Einschlägige Vorschriften sind die §§ 564a, 571 BGB.
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