Überblick

Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen.[1] Dabei hat der Vermieter die Wahl zwischen einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder einer Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einschlägige Vorschriften sind die §§ 564a, 571 BGB.

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