Rz. 177

Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sowohl der abgegebenen Stimmen als auch des auf der Gesellschafterversammlung vertretenen Stammkapitals die Auflösung der AS beschließen.[541] Die AS ist dann durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liquidationseröffnungsbilanz abzuwickeln. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeiten der AS, zu denen auch die Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern gehören,[542] zu begleichen und ihre Vermögensgegenstände zu verwerten sind.[543] Das Amt des Geschäftsleiters endet mit dem Auflösungsbeschluss.[544]

 

Rz. 178

Die Auflösung ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Eine Ausschüttung des Liquidationserlöses der AS an ihre Gesellschafter kann frühestens nach Ablauf von sechs Wochen ab Eintragung der Auflösung im Handelsregister, innerhalb derer die Gläubiger der AS ihre Ansprüche bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anmelden müssen, vorgenommen werden.[545]

 

Rz. 179

Nach der Beendigung der Liquidation einschließlich der Ausschüttung des Liquidationserlöses hat der Verwaltungsrat der Gesellschafterversammlung eine Schlussrechnung zur Genehmigung vorzulegen und kann anschließend die Löschung der AS zum Handelsregister anmelden.[546]

 

Rz. 180

Wenn später weiteres Vermögen der AS entdeckt wird, ist dieses durch den Verwaltungsrat[547] ebenfalls zu verwerten und der sich daraus ergebende Erlös einschließlich etwaiger Gelder, die noch durch Dritte an die AS auf neu entdeckte Ansprüche der AS gezahlt werden, an die Gesellschafter auszuschütten.[548]

[541] § 16–1 (1) ASL.
[542] M. Aarbakke u.a., § 16–7 Rn 1.7.
[543] § 16–7 und § 16–8 ASL.
[544] § 16–2 ASL.
[545] § 16–9 ASL.
[546] M. Aarbakke u.a., § 16–10 Rn 1.5.
[547] M. Aarbakke u.a., § 16–11 Rn 1.1.
[548] § 16–11 S. 1 ASL.

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