Rz. 59

Die Existenz der AS einschließlich ihres Verwaltungsrats und ihres Geschäftsleiters sowie deren Vertretungsbefugnisse werden durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen. Gegenüber gutgläubigen Dritten gelten die Tatsachen, die in den Handelsregisterauszügen angegeben sind, als richtig.[130]

[130] Vgl. § 10–1 S. 2 FREGL.

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