Rz. 8

Die AS ist innerhalb von drei Monaten nach Erstellung des Gründungsdokuments zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen auf alle Geschäftsanteile bewirkt worden sind.[30]

Die AS entsteht als juristische Person[31] allerdings bereits mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellschafter das Gründungsdokument unterzeichnen.[32] Die Eintragung der AS im Handelsregister ist also nicht konstitutiv für deren Entstehung. Wenn die Gründung allerdings im Rahmen einer Verschmelzung oder einer Spaltung erfolgt, entsteht die AS erst mit der Eintragung im Handelsregister.[33]

[30] § 2–18 (1) ASL.
[31] Norsk Lovkommentar til aksjeloven/Bråthen, § 2–9 Rn 147.
[32] § 2–9 ASL.
[33] § 13–16 (1) Nr. 2 und § 14–8 (1) ASL.

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