Rz. 21

Bis zur Eintragung im Handelsregister darf die AS nur solche Rechtsgeschäfte eingehen, deren Abschluss im Gründungsdokument oder durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.[60] Wenn derartige Rechtsgeschäfte, deren Abschluss im Gründungsdokument oder durch Gesetz nicht zugelassen ist, dennoch im Namen der AS abgeschlossen werden, haften diejenigen, die die Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, für die daraus folgenden Verpflichtungen persönlich und als Gesamtschuldner.[61] Sobald die AS im Handelsregister eingetragen ist, gehen die Rechtsgeschäfte einschließlich der daraus folgenden Verpflichtungen auf die AS über.[62]

Ausdrücklich durch das Gesetz zugelassen sind beispielsweise die Anstellung eines Geschäftsleiters und, wenn die AS im Gründungsdokument nicht von der Prüfungspflicht befreit worden ist, die Beauftragung eines Abschlussprüfers durch die AS.[63]

 

Rz. 22

Nach der Eintragung der AS im Handelsregister dürfen die Einlagen auf die Geschäftsanteile vollständig genutzt werden. Es ist also insbesondere nicht erforderlich, dass Bareinlagen auf einem gesperrten Bankkonto – gewissermaßen zur Erhaltung des Stammkapitals – verbleiben.[64]

[60] § 2–20 (1) ASL.
[61] § 2–20 (2) S. 1 ASL.
[62] § 2–20 (2) S. 2 ASL.
[63] Bråthen, S. 99.
[64] M. Aarbakke u.a., § 3–1 Rn 1.5, und Andens, Aksjeselskaper og allmennaksjeselskaper, S. 402.

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