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Nießbrauch und Wohnrecht als Grundstücksbelastungen / II. "Ausnahmefall": Erhöhung der Nießbrauchbelastung während der Ehe

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Praxis-Beispiel

Beispielsfall:[9]

Im Scheidungsverfahren streiten die Eheleute M und F, die 1987 geheiratet hatten, über den Wert eines Hausgrundstücks und die Bewertung eines Nießbrauchs. Die Mutter der Ehefrau F hatte 1995 ihrer Tochter ein Hausanwesen übertragen und sich einen Nießbrauch vorbehalten. Der Scheidungsantrag wurde 2012 zugestellt.

Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der beauftragte Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 EUR und für den Zeitpunkt der Übertragung mit 237.000 EUR ermittelt. Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219 EUR zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und mit 174.631 EUR für das Anfangsvermögen bewertet.

[9] Nach BGH FamRZ 2015, 1268.

1. Wertanstieg des Nießbrauchs vom Erwerb des Grundstücks bis zum Ehezeitende

In dem vom BGH am 6.5.2015[10] entschiedenen Fall ist der Wert des Nießbrauchs während der Ehezeit nicht – wie es dem "Regelfall" entspricht – aufgrund der abnehmenden Lebenserwartung der Mutter gesunken, sondern hat sich bis zum Stichtag des Endvermögens sogar deutlich erhöht (von 174.631 EUR auf 226.219 EUR).

Zu diesem "Ausnahmefall" hat der BGH[11] ausgeführt:

Zitat

"Der angestiegene Wert des Nießbrauchs beruht jedoch allein auf einem außergewöhnlichen Wertzuwachs, den das Hausanwesen bis zum Ehezeitende erfahren hat. Diese Wertänderung ist kein gleitender Vermögenserwerb und wird daher nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst. Sie stellt sich als eine Belastung des Hausanwesens dar, die den Wert der Immobilie mindert und daher auch bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen ist."

Steigt der Wert der Immobilie, erhöht sich "verhältnismäßig" auch die Belastung mit dem Nießbrauch. Dieser Wertzuwachs der Nießbrauchbelastung ist aber – so der BGH – kein privilegierter Er...

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