Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für Tochter S. für Januar bis Juni 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen VI R 34/99)

 

Tenor

Der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 1. August 1997 und der Einspruchsbescheid vom 25. September 1997 werden aufgehoben. Das Kindergeld für die Tochter S. des Klägers wird für 1997 auf 1.320 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den, Bezug von Kindergeld im Jahre 1997 rückwirkend weggefallen sind.

Der Kläger (Kl.) erhielt vom Beklagten (Bekl.) für seine am 7. Januar 1978 geborene Tochter S. seit Januar 1986 laufend Kindergeld in Höhe von zuletzt 220 DM monatlich. S. befand sich seit dem 1. August 1994 in einer Berufsausbildung als landwirtschaftlich-technische Laborantin (LTL). Im Jahre 1997 erhielt sie eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 1.067,50 DM. Am 11. Juli 1997 schloss S. ihre Berufsausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung ab. Sie wurde daraufhin von ihrem Lehrbetrieb ohne Unterbrechnung übernommen und war ab 12. Juli 1997 als ausgebildete LTL beschäftigt. Sie erhielt deshalb im Monat Juli folgende Einkünfte:

1.–11. Juli

431,83 DM

12.–31. Juli

2.064,85 DM.

Damit erhielt S. im Jahre 1997 zusammen mit einem im Mai ausgezahlten Urlaubsgeld in Höhe von 520 DM bis einschließlich Juli Einkünfte von 9.421,68 DM. An Werbungskosten fielen bei ihr nur der Pauschbetrag nach § 9 a Einkommensteuergesetz (EStG) an. Der Bekl. nahm das Einkommen unter Hinweis auf § 32 Abs. IV Satz 2 EStG zum Anlass, mit Bescheid vom 1. August 1997 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend seit Januar 1997 zu ändern und auf 0 DM festzusetzen. Gleichzeitig forderte er das bis dahin ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.540 DM zurück.

Dagegen hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er eine Änderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides insoweit erstrebt, als darin auch für die Monate Januar bis Juni das Kindergeld aufgehoben und zurückgefordert wird. Er ist der Auffassung, dass ihm für die Monate, Januar bis Juni das Kindergeld zustehe. In dieser Zeit habe seine Tochter in einer Berufsausbildung gestanden und alle Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt. Lediglich für den Monat Juli habe sie die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, und zwar nur deshalb, weil sie ab 12. Juli ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Es könne nicht richtig und vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen sein, dass ein an sich bestehender Kindergeldanspruch für ein ganzes Kalenderjahr nur deshalb gefährdet sei, weil ein Auszubildender im unmittelbaren Anschluss an seine Ausbildung ein Arbeitsverhältnis aufnehme. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. IV Satz 2 EStG seien nur die Einkünfte und Bezüge anrechenbar, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt gewesen, seien. Das aber sei bei dem Gehalt, das die Tochter ab dem 12. Juli bezogen habe, nicht der Fall. Es müsse deshalb bei der Berechnung der Einkommensgrenze außer Acht bleiben. Auf das Kindergeld für den Monat Juli werde ausdrücklich verzichtet.

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 1. August 1997 und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 25. September 1997 das Kindergeld für das Kind S. erst ab 1. Juli 1997 auf 0 DM festzusetzen und die Rückzahlung des zuviel gezahlten Kindergeldes auf 220 DM herabzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass bei der Berechnung der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. IV Satz 2 EStG auch der Monat Juli einzubeziehen sei. Nach § 66 Abs. II EStG werde Kindergeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Da die Tochter S. noch bis zum 11. Juli in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe und die Voraussetzungen für den Bezug bis dahin grundsätzlich vorgelegen hätten, sei der Kindergeldanspruch erst Ende Juli 1997 weggefallen. Wenn aber die Anspruchsvoraussetzungen bis einschließlich Juli bestanden hätten, dann müssten auch die Einkünfte des Kindes bis einschließlich Juli berücksichtigt werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Einkünfte ab dem 12. Juli nicht mehr für die Bestreitung der Ausbildung bestimmt gewesen seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien alle Einkünfte zu berücksichtigen, die entweder zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt seien. Da das Gehalt ab 12. Juli zur Bestreitung des Unterhalts gezahlt werde, sei es zu berücksichtigen. Damit belaufe sich die maßgebliche Einkunftsgrenze für S. auf 7/12 von 12.000 DM = 7.000 DM. Ziehe man von den Einkünften, die S. bis einschließlich Juli erhalten habe (9.421,68 DM); ei...

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