1. Formvorschriften

 

Rz. 68

Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründungsurkunde muss von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB). Gemäß Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf ist eine Gründung auf elektronischem Weg möglich. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung der elektronischen Gründungsurkunde erforderlich (siehe Rdn 17 ff.).

2. Vertretung bei der Gründung, Vollmacht

 

Rz. 69

Die Gesellschafter können sich bei der Gründung der Gesellschaft mit einer Vollmacht vertreten lassen. Diese Bevollmächtigung muss gem. Art. 2:176 NL-BGB schriftlich erfolgen. Eine notarielle Vollmacht ist nicht erforderlich. Der Vorentwurf sieht Änderungen von Art. 2:176NL-BGB vor. Zum einen wird die derzeit geltende Fassung als Abs. 1. umnummeriert. Zudem wird ein Abs. 2 hinzugefügt. Laut Vorentwurf bestimmt dieser Absatz, dass für die Anwendung von Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf eine Vollmacht, die in elektronischer Form festgelegt ist, auch ausreichend ist.

 

Rz. 70

In der Praxis hingegen wird ein Notar bestimmte Anforderungen an die Vollmacht stellen. Wird die Vollmacht von einer Person erteilt, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, so ist erforderlich, dass die Vollmacht von einem Notar oder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in dem Land ausübt, in dem der Gesellschafter wohnt oder ansässig ist, legalisiert wird (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und der Befugnis des Ausstellers). Der Jurist soll also bestätigen, dass die Person, die die Vollmacht unterzeichnet hat, auch tatsächlich diese Person ist. Zusätzlich muss die Vollmacht mit einer Glosse (Apostille) im Sinne des Haager Übereinkommens[44] versehen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Kopie des Reisepasses vorgelegt wird. Bei Rechtspersonen ist – neben einigen Einzelheiten über die Rechtsperson selbst – eine Bestätigung der Vertretungsbefugnis erforderlich.

 

Rz. 71

Die Vollmacht muss klarstellen, dass sie erteilt wird, um Partei bei der Gründungsurkunde werden zu können, und ggf. indirekt, um Gesellschafter der B.V. zu werden. Es handelt sich hier um eine Spezialvollmacht. Es ist zu empfehlen, in den Text der Vollmacht eine Klausel aufzunehmen, wonach der Bevollmächtigte auch zu allen sonstigen Handlungen ermächtigt ist, die im Rahmen der Gründung der Gesellschaft notwendig sein könnten.

 

Rz. 72

Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Inhalt des Gesellschaftsvertrags zu einem späteren Zeitpunkt einmal geändert werden soll, wofür von der Hauptversammlung ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen und anschließend notariell zu beurkunden ist.

[44] Übereinkommen v. 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.

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