Rz. 65

Ungeachtet der Tatsache, dass gem. Art. 2:175a Abs. 2 NL-BGB Vorentwurf i.V.m. Art. 53c Wna Vorentwurf hierfür künftig auch englischsprachige Muster zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründungsurkunde in niederländischer Sprache abzufassen (Art. 2:176 NL-BGB). Die Gründungsurkunde hat u.a. den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu enthalten. Auch der Gesellschaftsvertrag ist in niederländischer Sprache abzufassen. In der Praxis wird aber des Öfteren – vor allem wenn die Gründer, Gesellschafter, Geschäftsführer usw. die niederländische Sprache nicht beherrschen – vom Notar eine inoffizielle Übersetzung angefertigt, meistens in der englischen Sprache. Deutschen Übersetzungen begegnet man in der Praxis eher selten. In Absprache mit dem Notar ist es aber möglich, eine deutschsprachige Fassung zu erhalten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

 

Rz. 66

Stets ist die niederländische Fassung gegenüber der Übersetzung maßgeblich und verbindlich. Eine Fassung des Gesellschaftsvertrags, die nicht in niederländischer Sprache abgefasst ist, wird meistens darauf hinweisen, dass es sich hier um eine Übersetzung handelt.

 

Rz. 67

Die Übersetzung kann von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden; gesetzlich erforderlich ist dies aber nicht (es gibt in dieser Hinsicht keine gesetzlichen Vorschriften, da nur die niederländische Fassung anerkannt wird). Die meisten größeren Kanzleien der Niederlande stellen ihren ausländischen Mandanten regelmäßig eine Übersetzung zur Verfügung, die aber meistens in englischer Sprache abgefasst ist.

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