Rz. 271

Das Gesetz bestimmt in einigen Fällen, dass das Gericht befugt ist, eine Gesellschaft aufzulösen. Ein Beispiel findet sich in Art. 2:20 Abs. 1 NL-BGB: die "verbotene" Rechtsperson. Gemäß dieser Regelung kann das Gericht auf Verlangen der Staatsanwaltschaft die Existenz einer juristischen Person verbieten und diese auflösen, wenn ihre Tätigkeiten im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen. Nach Abs. 2 kann das Gericht, ebenfalls auf Verlangen der Staatsanwaltschaft, eine Rechtsperson auflösen, falls ihr Unternehmensgegenstand im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht. In diesem Fall wird der juristischen Person noch die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Unternehmensgegenstand in solcher Weise zu ändern, dass er nicht länger im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.

 

Rz. 272

Auch Art. 2:21 NL-BGB erteilt dem Gericht die Befugnis, eine Rechtsperson aufzulösen. Es hat diese Möglichkeit u.a., wenn die Gründung fehlerhaft war oder wenn der Gesellschaftsvertrag nicht die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

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