Rz. 260

Das niederländische Insolvenzrecht ist im Insolvenzgesetz geregelt. Außerdem beziehen sich einige Artikel aus dem Zweiten Buch des NL-BGB auf die Haftung und Position der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im Fall einer Insolvenz. Ferner bestimmt Art. 2:246 NL-BGB, dass die Geschäftsführung, ohne Auftrag der Hauptversammlung, nicht die Befugnis hat, über das Vermögen der B.V. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.

 

Rz. 261

Vollständigkeitshalber sollen hier noch zwei andere Verfahren erwähnt werden, die das Insolvenzgesetz enthält. Das erste ist das Verfahren der Zahlungseinstellung (surseance van betaling). Dabei kann ein Schuldner, der absieht, dass er die Zahlung fälliger Verbindlichkeiten nicht leisten können wird, bei Gericht Zahlungseinstellung beantragen (Art. 214 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Seit 1.1.2021[64] hat der Schuldner darüber hinaus die Möglichkeit – wenn er sich in einer Situation befindet, in der redlicherweise davon auszugehen ist, dass er die Zahlung seiner Verbindlichkeiten nicht weiter leisten können wird –, seinen Gläubigern und seinen Gesellschaftern, allen oder einzelnen, eine Vereinbarung zur Schuldentilgung anzubieten. Diese Vereinbarung kann auf Antrag vom Gericht i.S.v. Art. 384 Insolvenzgesetz homologiert werden (Art. 370 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Dabei ist es nicht erforderlich (wie dies nach alter Rechtslage der Fall war), dass alle Gläubiger der Vereinbarung zustimmen. Dieses Verfahren erleichtert also den Abschluss einer Vereinbarung über eine Restrukturierung der Verbindlichkeiten, das Unternehmen kann seine wirtschaftlichen tragfähigen Aktivitäten weiterführen und eine Insolvenz wird verhindert.

[64] Das Insolvenzgesetz wurde zu diesem Zweck geändert durch das Gesetz Homologation außergerichtliche Vereinbarung (Wet van 7 oktober 2020 tot wijziging van de Faillissementswet in verband met de invoering van de mogelijkheid tot homologatie van een onderhands akkoord (Wet homologatie onderhands akkoord)), Staatsblad 2020, nr. 414 und 415.

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