1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 109

Nach Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB und Art. 18 Abs. 1 Hrgw sind die Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Ferner müssen auch die Gründungsurkunde und die Dokumente i.S.v. Art. 2:204 NL-BGB hinterlegt werden.

 

Rz. 110

Die Eintragung in das Handelsregister und die Hinterlegung der Dokumente ist für die Geschäftsführungsmitglieder wichtig, weil sie andernfalls gesamtschuldnerisch für Rechtsgeschäfte haften, die im Zeitraum nach der Gründung aber vor der Eintragung der Gesellschaft eingegangen worden sind (Art. 2:180 Abs. 2 NL-BGB) (siehe Rdn 28, 37, 85).

 

Rz. 111

Das Handelsregister wird von der Handelskammer geführt. Die Handelskammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (publieke rechtspersoon). Aufgabe der Handelskammer ist die Förderung von wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Information und Unterstützung im Bereich von Unternehmen und Innovation, von Personen, die ein Unternehmen betreiben oder vorhaben, ein Unternehmen zu gründen (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über die Handelskammer (Wet op de Kamer van Koophandel; im Folgenden: WKvK). Ihre Aufgabe besteht auch in der Ausführung bestimmter Gesetze, z.B. die Hrgw (Art. 3 Abs. 1 Hrgw). Die Handelskammer hat ihren Sitz in Utrecht (Art. 2 Abs. 2 WKvK); es gibt eine oder mehrere Niederlassungen pro Region (Art. 3 Abs. 1 WKvK).

 

Rz. 112

Teil des Handelsregisters ist das sog. UBO-Register, in dem registriert wird, welche Personen die wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owners – UBO) einer Organisation (wie z.B. einer B.V. oder N.V.[49]) sind. Dieses Register wurde im September 2020 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849[50] eingeführt.

 

Rz. 113

Nach Art. 2 Hrgw hat das Handelsregister drei Zwecke: (1) die Förderung der Rechtssicherheit im wirtschaftlichen Verkehr; (2) die Bereitstellung von allgemeinen Daten zu Unternehmen und Rechtspersonen zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen von Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe; (3) die Registrierung aller Unternehmen und Rechtspersonen als Teil der Datenverwaltung, die zur effizienten Funktionsweise und dem Rechtsdurchsetzungsauftrag der Behörde beiträgt. Das Handelsregister soll Informationen darüber bereitstellen, wer am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Deswegen werden Unternehmen, deren Arbeitsfeld, ihre Rechtsform und ihre Vertreter registriert. Das Handelsregister ist ein Register mit öffentlichem Glauben (derdenbescherming). Dritte, die in gutem Glauben handeln, dürfen sich auf die Informationen aus dem Handelsregister verlassen. Der Unternehmer ist zu jeder Zeit für die Informationen verantwortlich, die im Handelsregister registriert sind.

[49] Ein Gesetz für ein separates UBO-Register für Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsgestaltungen wird vorbereitet. Im April 2021 wurde ein Gesetzentwurf dazu bei der Zweiten Kammer des Parlaments eingereicht.
[50] Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

2. Papier- und elektronische Form

 

Rz. 114

Alle Informationen, die die Gesellschaft zum Handelsregister eingereicht hat, sind abrufbar. Das Handelsregister hat eine allgemeine Telefonnummer 0031 (0) 88 585 1 585, über die Informationen wie Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge, Gründungsurkunden usw. abgerufen werden können. Ein offizieller Auszug kann telefonisch abgerufen und ggf. per Post oder E-Mail zugesandt werden. Auch ein offizieller Auszug in Englisch ist erhältlich. Ferner kann man über die Telefonnummer 0031 (0) 900 123 4 567 unmittelbar mündliche Auskunft erhalten.

 

Rz. 115

Mittlerweile hat die Handelskammer fast alle Akten elektronisch gespeichert. Hat man einen entsprechenden Zugangscode bei der Handelskammer beantragt, ist es möglich, nahezu alle Informationen über ein Unternehmen online abzurufen. Die Internetseite der Handelskammer lautet www.kvk.nl. So ist es möglich, ein Profil des Unternehmens und Auszüge selber abzurufen. Online abrufbare Auszüge können eingesehen werden, enthalten aber keine Unterschrift des Handelsregisters und können daher nicht zu Nachweis-/Beweiszwecken verwendet werden (Gebühr: 2,35 EUR). Für solche Zwecke gibt es die Möglichkeit, online einen digitalen Auszug zu bestellen, der eine elektronische Unterschrift hat (Gebühr: 7,70 EUR). Es ist anzumerken, dass ein digitaler Auszug seine Gültigkeit verliert, sobald er ausgedruckt worden ist. Ist ein physischer Auszug erforderlich, muss ein Auszug in Papierform bestellt werden (Gebühr: 15,40 EUR). Auf Wunsch können Auszüge (sowohl in digitaler Form als auch in Papierform) in englischer Sprache erstellt werden. Die Berichte der Geschäftsführung, die Konzernbeziehungen der Gesellscha...

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