Rz. 268

Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 2:19 ff. NL-BGB geregelt. Die Bestimmungen gehören zum 1. Abschnitt des Zweiten Buches des NL-BGB und sind somit auf alle Rechtspersonen anwendbar. Gemäß Art. 2:19 Abs. 1 NL-BGB wird eine Rechtsperson, also auch die B.V., aufgelöst:

durch Beschluss der Hauptversammlung;
durch den Eintritt eines Ereignisses, das aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Auflösung zur Folge hat (das Ereignis darf aber nicht ein Beschluss zur Auflösung oder eine Handlung, die die Auflösung beabsichtigt, sein). Mit einem derartigen Ereignis ist auch nicht eine Bestimmung aus dem Gesellschaftsvertrag gemeint, die vorschreibt, dass die Gesellschaft nach Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst werden soll, da nach Art. 2:17 NL-BGB die Gesellschaft für unbestimmte Zeit gegründet wird);
nach der Insolvenzerklärung, entweder durch Aufhebung der Insolvenz mangels Insolvenzmasse oder durch Insolvenz;
durch einen Erlass der Handelskammer gem. Art. 2:19a NL-BGB; oder
durch das Gericht in durch das Gesetz bestimmten Fällen.

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