Rz. 82

Ein Antrag der Gegenseite, wonach die andere Partei bei Ehescheidung bzw. in sonstigem familienrechtlichen Zusammenhang zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt werden soll, ist selten mit Erfolg gekrönt. Meistens tragen die Parteien ihre Prozesskosten selbst.[82] In ganz außergewöhnlichen Fällen findet eine davon abweichende Kostenteilung statt. Manchmal findet sich im Urteil die Bezeichnung kosten rechtens, was nicht bedeutet, dass die Gegenseite die Kosten tragen soll, sondern dass der Staat die Kosten übernimmt.[83]

[82] NJ 1984, 186.
[83] Heida/Kraan/Marck, Echtscheidingsrecht, Boom Juridische uitgeverij, Den Haag 2010. Dineke Dal, De proceskosten ex artikel 237 RV, Advocatenblad Oktober 2014, https://www.advocatenblad.nl/2014/09/25/de-proceskosten-ex-artikel-237-rv-2/#:~:text=De%20vordering%20tot%20veroordeling%20van,de%20kreet%20 %27kosten%20rechtens%27.&text=Volgens%20de%20hoofdregel%20van%20artikel,de%20proceskosten%20van%20de%20wederpartij.

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