Rz. 9

Das Gericht bezeichnet in einem AGB-Urteil neben der für unwirksam erklärten AGB-Klausel auch die Art der Rechtsgeschäfte, für die diese Klausel nicht mehr verwendet werden darf. Darüber hinaus enthält das Urteil das Gebot, inhaltsgleiche Bestimmungen in AGB zu unterlassen. Der Verbraucher kann sich in anderen Prozessen auf dieses Urteil berufen (vgl. §§ 9 und 11 UKlaG).[17]

 

Rz. 10

Das nationale Gericht ist zudem verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, die Klausel verstoße gegen AGB-Recht, so bleibt die Klausel unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht.[18]

 

Rz. 11

Das Urteil in einem AGB-Verfahren muss gem. § 9 UKlaG folgenden Inhalt haben:

Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen (Nr. 1),
Art der Rechtsgeschäfte, für die die unzulässig erklärten Klauseln nicht verwendet werden dürfen (Nr. 2),
das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in AGB zu unterlassen (Nr. 3).
 

Rz. 12

Mit dem Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in AGB zu unterlassen, wird auf eine ähnliche Rechtsprechung zu § 12 UWG (13 UWG a.F.) zurückgegriffen (Stichwort: Kerntheorie). Die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsurteil ist damit nicht nur dann möglich, wenn der verurteilte Verwender die beanstandeten Bestimmungen weiter verwendet. Auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen für die gleiche Art von Rechtsgeschäften soll Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den verurteilten Verwender ermöglichen. Im Gebot, die Verwendung der beanstandeten und inhaltsgleichen Bestimmungen in AGB zu unterlassen, ist die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Bestimmungen enthalten. Ein Verfahren, bei dem das Gericht zur Einschränkung des Anwendungsbereichs teilweise unwirksamer Klauseln durch Zusätze den Wortlaut und Sinn der Klausel verändert, ist nicht mit § 9 UKlaG vereinbar.[19] Die Verwendung einer Klausel, die ihrem Wortlaut nach für verschiedene Arten von Geschäften gilt, ist nur für solche Geschäfte zu untersagen, für die die Bestimmung beanstandet wird.[20] Eine Aufbrauchfrist für vorhandene Flugscheine, die auf unwirksame Flugbeförderungsbedingungen verweisen, kann einem Luftfahrtunternehmen nicht gewährt werden.[21] Ausnahmsweise kann eine Aufbrauchfrist bei Rahmenverträgen gewährt werden, mit denen einheitliche, auf Dauer gerichtete Vertragsverhältnisse begründet werden sollen.[22]

 

Rz. 13

In § 9 Nr. 4 UKlaG findet sich eine Regelung der Urteilsfassung für den Fall, dass der Beklagte zum Widerruf seiner Empfehlung verurteilt wird. In diesem Fall hat das Gericht in der Urteilsformel zu bestimmen, in welcher Weise der Widerruf vom Beklagten zu vollziehen ist.

[17] Einzelheiten bei Palandt/Bassenge, § 11 UKlaG Rn 4.
[19] BGH, Urt. v. 7.6.1982, NJW 1982, 2311 = BB 1982, 1752.
[20] BGH, Urt. v. 31.10.1984, NJW 1985, 320 = BB 1985, 689.
[21] BGH, Urt. v. 20.1.1983, NJW 1983, 1322 = BB 1983, 527.
[22] OLG Frankfurt, Urt. v. 30.6.1983, BB 1983, 1435.

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