Rz. 8
Grundsätzlich ist die Streitverkündung nach § 66 ZPO auch nach § 5 UKlaG möglich. Eine zulässige Nebenintervention ist jedoch nicht schon dann möglich, wenn ähnliche oder auch inhaltsgleiche AGB verwendet werden.[14] Eine faktische Präzedenzwirkung ist nicht ausreichend.[15] Der Empfehler kann jedoch bei Klage gegen den Verwender zulässiger Nebenintervenient sein.[16]
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