Rz. 4

Auf das AGB-Verfahren sind mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften der Zivilprozessordnung und des UWG (§§ 1214 UWG) anzuwenden (vgl. § 5 UKlaG). Dies gilt sowohl für das Erkenntnis- als auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren.[8] Somit ist auch das einstweilige Verfügungsverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG zulässig.[9]

 

Rz. 5

Eine dieser Ausnahmen ist die inhaltliche Gestaltung des Klageantrags. Er muss gem. § 8 UKlaG die beanstandeten Bestimmungen in AGB im Wortlaut enthalten und die Art der Geschäfte bezeichnen, für die die Bestimmungen beanstandet werden. Die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen in AGB beanstandet werden, ist erforderlich, weil durch abstrakt formulierte AGB verschiedenartige Sachverhalte geregelt werden können und eine einzelne Bestimmung nicht für jeden Sachverhalt unangemessen zu sein braucht. Der Klageantrag kann dabei so gestaltet sein, dass die Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in AGB überhaupt oder nur für eine bestimmte Art von Geschäften des Beklagten begehrt wird. Nach welchen Kriterien die Einschränkung zu bestimmen ist, hängt vom Einzelfall ab. So können Bestimmungen in AGB für bestimmte Geschäftszweige des beklagten Verwenders oder für Verträge über bestimmte Leistungen und Produkte unangemessen sein, während sie für andere Zweige oder Verträge desselben Verwenders nicht zu beanstanden sind. Bei der rechtlichen Beurteilung einer angegriffenen Klausel im Verfahren nach dem UKlaG erfolgt eine Konkretisierung lediglich hinsichtlich der Art des Rechtsgeschäfts, für die die Klausel beanstandet wird; nur in diesem Rahmen ist die Zulässigkeit zu prüfen.[10] Das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 ZPO gilt aber auch hier.[11]

 

Rz. 6

Weitere Verfahrensvorschriften: Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 UKlaG die Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen oder das Kreditwesen zu hören, wenn deren Branchen-AGB am AGB-Recht zu messen sind (§ 8 Abs. 2 UKlaG). Entscheidet der Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entgegen den Urteilen anderer Gerichte, so kann der AGB-Verwender dies im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltend machen (§ 10 UKlaG).

 

Rz. 7

Für den Kläger ist es ein Gebot des eigenen Interesses, den Beklagten vor Klageerhebung abzumahnen.[12] Das ergibt sich insbesondere aus § 93 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Das ergibt sich weiter aus den satzungsgemäßen Zwecken der Verbände und Kammern. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung kann der Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Verwender bzw. Empfehler bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen.[13]

[8] Hensen, DB 1978, 2207; Drettmann, WRP 1979, 846.
[9] Niebling, AGB, S. 66, OLG Hamburg, Urt. v. 10.6.1981, NJW 1981, 2420.
[10] BGH, Urt. v. 27.1.1983, NJW 1983, 2026 = BB 1983, 1120.
[12] OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.1979, WRP 1980, 84.
[13] OLG Nürnberg, Urt. v. 25.9.1979, BB 1980, 179; Bunte, DB 1980, 482; Palandt/Bassenge, § 5 UKlaG Rn 6.

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