I. Inhalt

 

Rz. 1

Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Statt der beiden letztgenannten Vorschriften sieht § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Inhaltskon­trolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vor. Dies alles entspricht dem früheren § 24 AGBG.

 

Rz. 2

Die EG-Verbraucherrichtlinie und die EU-Verbraucherrechterichtlinie spielen dabei keine Rolle, da sie nur für die Verwendung gegenüber dem Verbraucher gelten und sich § 310 Abs. 1 und 3 BGB gegenseitig ausschließen.

 

Rz. 3

§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB enthält eine Sonderbestimmung zur VOB/B. Danach sind die einzelnen Klauseln nicht der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einbezogen ist.

II. Gesetzgeberische Überlegungen

 

Rz. 4

Die Einbeziehung der Kaufleute bzw. Unternehmer in den Schutz des Gesetzes war ein wesentlicher Streitpunkt vor Schaffung des AGBG. Der Gesetzgeber hat sich schließlich für eine Lösung entschieden, die im kaufmännischen (unternehmerischen) Geschäftsverkehr flexibel zu handhaben ist; dies bei annähernd gleichem Schutzniveau.[1]

[1] UBH/Ulmer/Schäfer, § 310 Rn 7.

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