Rz. 29
In Betracht kommen die Kräfteverhältnisse am Markt, die Verhandlungsstärke der Parteien (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie), besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Verbrauchers (Rechtskunde), besondere Einwirkungen des Unternehmers auf den Verbraucher,[57] etwa ein Überraschungsmoment oder Druck unterhalb der Schwelle des § 123 BGB oder die Bagatellisierung des Klauselinhalts durch den Verwender.[58] Dagegen folgt ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis bei den Verhandlungen nicht schon daraus, dass die Verbraucher durch den professionell handelnden Verwalter der Eigentumswohnungen vertreten werden.[59] In der Literatur wird vertreten, dass der 16. Erwägungsgrund zur Richtlinie sieben ausdrückliche Prüfungskriterien liefert;[60] auch soll aus dem 19. Erwägungsgrund das Preis-Leistungs-Verhältnis selbst außerhalb von Versicherungsverträgen herangezogen werden können.[61]
Rz. 30
Jede Vertragspartei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Begleitumstände.[62]
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