Rz. 29

In Betracht kommen die Kräfteverhältnisse am Markt, die Verhandlungsstärke der Parteien (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie), besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Verbrauchers (Rechtskunde), besondere Einwirkungen des Unternehmers auf den Verbraucher,[57] etwa ein Überraschungsmoment oder Druck unterhalb der Schwelle des § 123 BGB oder die Bagatellisierung des Klauselinhalts durch den Verwender.[58] Dagegen folgt ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis bei den Verhandlungen nicht schon daraus, dass die Verbraucher durch den professionell handelnden Verwalter der Eigentumswohnungen vertreten werden.[59] In der Literatur wird vertreten, dass der 16. Erwägungsgrund zur Richtlinie sieben ausdrückliche Prüfungskriterien liefert;[60] auch soll aus dem 19. Erwägungsgrund das Preis-Leistungs-Verhältnis selbst außerhalb von Versicherungsverträgen herangezogen werden können.[61]

 

Rz. 30

Jede Vertragspartei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Begleitumstände.[62]

[57] Staudinger/Schlosser, § 310 Rn 72; Erman/Roloff, § 310 Rn 23.
[58] PWW/Berger, § 310 Rn 12.
[60] MüKo/Basedow, § 310 Rn 78.
[61] Staudinger/Schlosser, § 310 Rn 72.
[62] Erman/Roloff, § 310 Rn 37.

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