I. Nach der Art der Kunden

 

Rz. 5

Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 6

Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können Klauseln für missbräuchlich erklärt werden, welche die Möglichkeit vorsehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden "abgetreten" wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt. Die Richtlinie geht damit weit über § 309 Nr. 10 BGB hinaus, nötigt aber – wenig praktikabel – im Einzelfall zum Vergleich der Leistungsfähigkeit des alten und des neuen Vertragspartners.[6] Dagegen ist es unerheblich, ob der Verwender eine der beiden in § 309 Nr. 10 BGB gemachten Ausnahmen vorsieht.

 

Rz. 7

Im unternehmerischen Bereich ist die Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB führt bei formularmäßigen Übertragungsklauseln nicht generell zur Unwirksamkeit.[7] Eine unangemessene Benachteiligung kommt aber in Betracht, wenn dem Kunden nach der Art des geschlossenen Vertrags die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein kann, er vielmehr daran interessiert sein muss, sich Gewissheit über die Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten zu verschaffen, auf den der Vertrag übertragen werden soll.[8] Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn der Vertrag einen personalen Einschlag[9] oder eine lange Restlaufzeit[10] aufweist. Am Ende steht eine Interessenabwägung,[11] in die von Verwenderseite dessen Interesse am beabsichtigten Wechsel eingeht. Fehlt beim Vertrag der personale Einschlag, so geht von Seiten des Kunden nur das allgemeine Interesse an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung ein, was regelmäßig die Klausel nicht unangemessen macht.[12]

[6] UBH/Habersack, § 309 Nr. 10 Rn 3.
[8] BGH NJW 1985, 53, 54 sub II 2 b; BGH NJW 2010, 3708 Rn 22.
[10] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 10 Rn 9.

II. Nach der Art der Verträge

 

Rz. 8

Die Vorschrift bezieht sich auf Kauf-, Darlehens-, Dienst- und Werkverträge. Zu letzteren gehören auch Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge.[13]

 

Rz. 9

Nicht dazu gehören Mietverträge,[14] Leasingverträge[15] und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge.[16] Für sie gilt nur § 307 BGB.

 

Rz. 10

Die Vorschrift gilt auch nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). Für Arbeitsverträge gilt sie, doch sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Anwendungsfall ist etwa der Eintritt eines anderen Konzernunternehmens auf Verwenderseite in den Arbeitsvertrag.[17] Indessen hat § 613a Abs. 6 BGB (Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats) die Situation weitgehend entschärft. Dazu wird vertreten, dass Klauseln, die den Wechsel des Arbeitgebers gegenüber § 613a BGB erleichtern oder den Arbeitnehmer in diesem Fall schlechter stellen als § 613a BGB, grundsätzlich unangemessen i.S.v. § 307 BGB sind.[18]

[13] OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1397, für einen Baubetreuungsvertrag.
[15] Teilweise bestritten, vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 10 Rn 9.
[16] PWW/Berger, § 309 Rn 87.
[17] WLP/Dammann, § 309 Nr. 10 Rn 50.
[18] WLP/Dammann, § 309 Nr. 10 Rn 50.

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