Rz. 27

Schneidet der Verwender seinem Vertragspartner formularmäßig die Geltendmachung der Einrede nach § 320 BGB oder diejenige des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB für denselben Vertrag ab oder stellt er eine die gesetzlichen Anforderungen übersteigende Regelung auf, ist die Klausel unabhängig von einer richterlichen Wertung insgesamt unwirksam, eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.[44] Lässt sich jedoch eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich.[45] Dies war etwa bei einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall möglich, weil in einer an sich wirksamen Klausel, wonach die Fälligkeit des Kaufpreises bei Übergabe eintritt, in Parenthese die unwirksame Regelung eingefügt war, nach der spätestens Fälligkeit eintreten sollte, "acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige".[46]

[44] BGH NJW 1986, 3199; zustimmend Stoffels, AGB, Rn 839.

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