I. Nach den Kriterien des § 310 BGB

 

Rz. 4

Nr. 1 gilt im Ergebnis auch im unternehmerischen Bereich, denn bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Vorschrift analog heranzuziehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage. Auch der Unternehmer benötigt Schutz gegen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und ist auf die baldige Kenntnis angewiesen, ob der Vertrag zustande kommt. Allerdings sind hier Handelsbräuche zu beachten, die aber eher zu einer Verkürzung der Fristen führen.[3] Andererseits wird vertreten,[4] dass bei Leistungsfristen im unternehmerischen Bereich unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikoabsicherung großzügiger zu verfahren sei.

Nr. 1a und 1b gelten im unternehmerischen Bereich unmittelbar, denn sie sind in § 310 Abs. 1 S. 1 BGB bewusst nicht genannt; dies entspricht dem Willen von Richtlinien- und Gesetzgeber, Zahlungen auch im unternehmerischen Bereich zu beschleunigen.

 

Rz. 5

Die Vorschriften erfassen auch sog. Einmalklauseln i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.[5] Dagegen gelten sie nicht im Bereich des § 310 Abs. 2 BGB (Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung von Abwasser).

[3] PWW/Berger, § 308 Rn 14.
[4] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 1 Rn 22.
[5] BGH NJW 2008, 2873 Rn 7.

II. Nach Vertragsarten

 

Rz. 6

Nr. 1 gilt für alle Vertragsarten, eingeschlossen sind auch dingliche Verträge.[6] Sie gilt auch für Arbeitsverträge (§ 310 Abs. 4 BGB). Für Versicherungsverträge gilt die Vorschrift grundsätzlich ebenfalls.[7] Mit Bezug auf die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers ist sie jedoch an der Sondernorm in § 14 Abs. 1 VVG n.F. = § 11 Abs. 1 VVG a.F. zu messen, wonach sie erst eintritt, wenn er die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistung erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat.

[6] PWW/Berger, § 308 Rn 2.
[7] OLG Hamm NJW-RR 1986, 388.

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