Rz. 23

Die Entscheidung über die Angemessenheit nach Nr. 1 ist wiederum aufgrund einer Abwägung zu treffen. Zu be­rücksichtigen sind dabei die Art der geschuldeten Leistung und die branchenüblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten einschließlich einer Sicherheitsmarge, aber auch das Interesse des Kunden an alsbaldiger bzw. fristgerechter Leistung.[54] Letzteres hat aber regelmäßig Vorrang, denn das Beschaffungs- und das Herstellungsrisiko liegen grundsätzlich beim Verwender.[55] Nur in engen Grenzen kann also zugunsten des Verwenders berücksichtigt werden, dass er nur ein kleines Lager unterhalten kann und deshalb auf seine eigene Belieferung durch Zulieferer ad hoc angewiesen ist. Keinesfalls kann er sich auf Leistungsstörungen berufen, die er selbst vertreten muss. In Betracht kommt eine Verlängerung der Leistungsfristen bei Streiks.[56] Eventuell ist zu seinen Gunsten auch ein Verzug des Kunden mit der Gegenleistung zu berücksichtigen.[57]

 

Rz. 24

Als nicht unangemessen wurden etwa folgende unechte Nachfristen angesehen: vier Wochen beim Kauf von Einbauküchen[58] und sechs Wochen beim Kauf von Neuwagen.[59]

 

Rz. 25

Offengeblieben ist die Angemessenheit einer unechten Nachfrist von sechs Wochen für die Auslieferung eines Fertighauses.[60] Die Klausel wurde für unwirksam angesehen, weil sie eine Verschiebung des fest zugesagten Liefertermins in das freie Belieben des Verwenders stellt (siehe hierzu § 305b BGB Rdn 31).

Als unangemessen lang wurden im Möbelhandel unechte Nachfristen von sechs Wochen[61] und von drei Monaten[62] angesehen.

 

Rz. 26

Nr. 1a und 1b enthalten widerlegbare Vermutungen für die Unangemessenheit von Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen in AGB von Unternehmern.

[54] BGH NJW 1984, 2468, 2469.
[55] Erman/Roloff, § 308 Rn 8.
[56] WLP/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 43.
[57] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 1 Rn 16 Abs. 3.
[58] BGH WM 2007, 703.
[59] BGH NJW 1982, 331, 333 sub IV 2; BGH NJW 2001, 292.
[60] BGH NJW 1984, 2468, 2469.
[61] OLG Hamm NJW-RR 1987, 315.
[62] BGH NJW 1984, 48.

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