Rz. 40

Die einfache Schriftformklausel besagt, dass mündliche Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen unwirksam sind oder dass bestimmte Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen der Schriftform bedürfen. In AGB tritt die einfache Schriftformklausel gegenüber einem deutlich geäußerten Parteiwillen zurück, wonach die mündliche Abrede gleichwohl gelten soll.[74] Die Rechtsprechung verwirklicht damit im Individualprozess den Vorrang der Individualabrede. Ob etwas anderes gilt, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt, ist offen.[75]

 

Rz. 41

Im Verbandsprozess sieht der Bundesgerichtshof die Schriftformklausel nicht schlechthin als nach § 307 BGB unwirksam an.[76] Vielmehr hängt danach ihre Wirksamkeit von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab.[77] Sie ist aber jedenfalls dann unwirksam, wenn danach mündliche Vereinbarungen unwirksam sein sollen, die nach Vertragsschluss getroffen werden.[78] Sie ist auch dann unwirksam, wenn sie beim Gegner den Eindruck erweckt, mündliche Abreden seien entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zu denen auch der Vorrang der Individualabrede gehört, unwirksam, und sie deshalb geeignet ist, ihn davon abzuhalten, sich auf seine Rechte aus der mündlichen Vereinbarung zu berufen. Dies nimmt der Bundesgerichtshof immer häufiger an,[79] zuletzt schon allein aufgrund der gebieterischen Formulierung, dass sämtliche Vereinbarungen "schriftlich niederzulegen sind".[80] Demgegenüber kann sich der Verwender im Verbandsprozess nicht darauf berufen, dass eine potentielle Individualvereinbarung ohnehin vorginge.[81]

[74] BGH NJW 1986, 3131, 3132; BGH NJW-RR 1995, 179; BGHZ 164, 133.
[75] BGHZ 164, 133, 135.
[76] BGH NJW 1986, 1809, 1810.
[77] BGH NJW 1986, 1809, 1810.
[78] BGH NJW 1986, 1809, 1810.
[79] BGH NJW 1995, 1488, 1489; BGH NJW 2001, 292; auch BGH NJW 1991, 1750 für die Schriftform bei Erlaubnis zur Untervermietung.
[81] BGH NJW 1982, 1389, 1391; BGH NJW 1985, 320, 321 sub II 2 a.

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