Rz. 4
Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher[1] i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht anwendbar. Anwendbar ist in diesen Fällen die allgemeine Rechtsgeschäftslehre.
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