Rz. 4

Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher[1] i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht anwendbar. Anwendbar ist in diesen Fällen die allgemeine Rechtsgeschäftslehre.

[1] BGH v 25.1.2011 – XI ZR351/08: Allgemeiner Hinweis auf eine "selbstständige" Tätigkeit dieser Kläger bzw. der Tätigkeit der Kläger als "Installateur" bzw. "Handwerker" stehen einer Verbrauchereigenschaft schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und Börsengeschäfte, die der Pflege des eigenen Vermögens dienen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01; BGHZ 149, 80, 86 und BGH v. 8.6.2010 – XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn 34; OLG Frankfurt WM 2009, 718, 719; EuGH v. 3.9.2015 – C-110/14; auch eine Wohnungseigen­tümergemeinschaft kann Verbraucher sein: BGH v. 25.3.2015 – VIII ZR 243/13; zum Verbraucherbegriff nach dem Lugano Übk.: BGH v. 9.2.2017 – IX ZR 67/16; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn 2351; Staudinger/Magnus, BGB [2002], Art. 29 EGBGB Rn 33).

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