Leitsatz

  1. Nichtiger Beschluss auf Einführung einer Gebühr für die Saunabenutzung (Kostenverteilungsänderung)
  2. Gültiger Beschluss für die Regelung eingeschränkter Sauna-Benutzungszeiten
 

Normenkette

§§ 15, 16 WEG

 

Kommentar

  1. Regelt die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung bezüglich der Bewirtschaftungskosten einer gemeinschaftlichen Sauna dahin, dass dieselben nach dem Verhältnis der Erbbaurechtsanteile zu tragen sind, so stellt die Auferlegung einer Gebühr für die Saunabenutzung eine Änderung der Teilungserklärung dar, die von der Gemeinschaft nur im Wege einer Vereinbarung, nicht aber durch (unangefochten gebliebenen) Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann. Ein solcher Beschluss ist nach der Grundsatzentscheidung des BGH (v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500) nichtig.
  2. Demgegenüber stellt eine Beschränkung der Saunabenutzung auf 2 Tage in der Woche eine auf Gewährung des ordnungsgemäßen Gebrauchs gerichtete Benutzungsregelung dar, die - wenn die Maßnahme weder dem Gesetz, noch Vereinbarungen widerspricht - im Beschlusswege wirksam getroffen werden kann. Zu § 15 WEG dürfen nur keine Beschlüsse gefasst werden, die über die "Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs hinausgehen". Hausordnungsregelungen können jedoch durch Beschluss ergänzt oder eingeschränkt werden, wie hier durch die Regelung (eingeschränkter) Benutzungszeiten. Das Vorhalten einer stets betriebsbereiten Sauna an 7 Tagen der Woche erfordert einen erheblichen Aufwand und belastet eine Gemeinschaft insbesondere in Ansehung der heutigen Energie- und Personalkosten mehr als unerheblich, sodass die Gemeinschaft einen solchen Aufwand durch wirtschaftliche Nutzung auch im Beschlusswege reduzieren konnte, was sinnvoll erscheint und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003, 3 Wx 94/03

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