Leitsatz

Auch nach einer Trennung wirken sich Einkommensverbesserungen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auf den Unterhalt aus. Anders, wenn es nicht vorhersehbar, sondern überraschend beruflich aufwärts ging und die Entwicklung nicht prägend für die Lebensverhältnisse der Parteien war.

 

Sachverhalt

Ein getrennt lebender Ehemann schaffte den Sprung zum Chefarzt und seine getrennt lebende Ehefrau verlangte Abänderung des Urteils über Trennungsunterhalt. Sie lebten seit Mitte 1999 getrennt. Anfang 2004 wurde er auf Grundlage seiner Tätigkeit als Oberarzt zur Zahlung von monatlich 845 EUR Trennungsunterhalt verurteilt. Mitte 2004 wurde der Ehemann überraschend zum Chefarzt berufen. Er erzielt nun erheblich höhere Einkünfte. Obwohl vor Rechtskraft der Scheidung Einkommenssteigerungen des Pflichtigen grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch durchschlagen, blieb die klagende Ehefrau hier unberücksichtigt.

Trennungsunterhalt wird grundsätzlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet, die das gemeinsame Leben der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt haben. Hier jedoch ging das Gericht davon aus, dass das deutlich höhere Einkommen des Manns als Chefarzt die Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt habe. Für den Trennungsunterhalt sei die Frage, ob eine Ehe prägende Einkommensentwicklung vorliege, nach den zum Zeitpunkt der Trennung maßgeblichen Verhältnissen zu entscheiden, nicht nach den Umständen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Es käme, so das OLG, bei der Bemessung des Bedarfs nicht immer auf die aktuellen Einkünfte des Schuldners an, sondern es sei der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum"Karrieresprung" zu folgen: Danach könnten sich erst nach Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen nur Bedarfs steigernd auswirken, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien und die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt haben.

Hier hatte die Ehepartnerin zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit mit der späteren Tätigkeit des Manns als Chefarzt rechnen können, als dass sie ihren Lebenszuschnitt hierauf bereits eingerichtet hätten. Maßgeblich sei auch, ob die Tätigkeit als Chefarzt sich als durch die Lebensgemeinschaft zumindest mitbegründete gemeinsame Leistung der Eheleute darstelle und dies in der aktuellen beruflichen Situation des Manns weiterhin ihren Ausdruck finde.

Hier war die Beförderung des Manns bei Trennung noch nicht absehbar gewesen und der besondere berufliche Einsatz wies weder zeitlich noch von seinem Umfang her einen Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft auf. Der Aufstieg stelle daher keine gemeinsame Lebensleistung dar, die ihren Ursprung in der Lebensgemeinschaft des früheren Paars hatte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil v. 7.11.2007, 15 UF 56/07.

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