Leitsatz

Die erforderliche übersichtlichkeit der Jahresabrechnung des Verwalters ist nicht gewährleistet, wenn der einzelne Wohnungseigentümer die Gesamtabrechnung und den Vermögensstatus nur nachvollziehen kann, wenn er sich das maßgebende Zahlenwerk erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters durch eine Vielzahl von Zu- und Abrechnungen errechnen muss.

 

Fakten:

Aufgabe der Jahresabrechnung ist es, in übersichtlicher Form darzustellen, wie die in dem Abrechnungsjahr tatsächlich angefallenen Ausgaben der Gemeinschaft zu decken sind. Die vom Verwalter in diesem Verfahren aufgestellte Jahresabrechnung war nun insoweit mangelhaft, dass aus ihr nicht hinreichend nachvollziehbar war, wie sich der aus dem Verhältnis zwischen Anfangs- und Endbestand des Girokontos und in der Gesamt- und Einzelabrechnung auf die Wohnungseigentümer umzulegende Gesamtbetrag der Ausgaben errechnete. U.a. waren in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet worden, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen für die Heizkosten betrafen. Ist das aber der Fall, muss dies offen und in übersichtlicher Weise geschehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2001, 15 W 7/01

Fazit:

Eine vollständige Jahresabrechnung muss ferner den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten ausweisen. Werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnungsperiode in die Abrechnung aufgenommen, stimmt deren Differenz mit der Differenz der Anfangs- und Endbeträge der Bankkonten überein. Die Angaben zu den Konten sind daher erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamt- und Einzelabrechnungen darzulegen.

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