Leitsatz

Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem gezahlten Honorar und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung eines Werkes besteht eine Recht auf Anpassung des Vertrags. Dieser Grundsatz lässt sich aber nicht ohne weiteres auf das Honorar für das Firmenlogo eines erfolgreichen Unternehmens übertragen, wenn es für den unternehmerischen Erfolg eines Unternehmens von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Sachverhalt

Ein Grafiker hatte für ein Unternehmen ein Logo entwickelt, die Nutzungsrechte daran übertragen und Honorar dafür erhalten. Weil das Unternehmen sehr erfolgreich wurde und nach Ansicht des Grafikers der Erfolg auch auf sein Logo zurückzuführen sei, verlangte er einige Jahre später einen "Nachschlag". Den Anteil seines Logos am Erfolg bezifferte er auf 5 %. Dementsprechend sei auch sein Honorar anzupassen.

Das OLG Naumburg stellte fest, dass das Logo urheberrechtsfähig sei. Auch gewähre § 32a UrhrG dem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem gezahlten Honorar und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung eines Logos das Recht auf Anpassung des Vertrags. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass das Logo als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung sei. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei seinen Kunden vorwiegend um gewerbliche Kunden handele, wie die Hersteller von Solarmodulen. Die Gesamteindruck eines Unternehmens sei entscheidend, um eine Geschäftsbeziehung einzugehen und fortzuführen. Insofern dürfte sich auch diese durch ein entsprechendes Firmenlogo beeinflussen lassen. § 32a UrhrG gelte auch für einen Grafiker.

Allerdings sei das Firmenlogo hier für den unternehmerischen Erfolg von untergeordneter Bedeutung. Es sei vielmehr als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image des Unternehmens positiv unterstrichen haben mag, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit nicht, auch nicht mittelbar beteiligt war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch nach dem Austausch der Firmenlogos die positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unstreitig angedauert habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil v. 7.4.2005, 10 U 7/04.

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