Problemüberblick

Im Fall geht es zum einen um die Frage, wie man die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließt. Zum anderen geht es um eine prozessuale Frage, nämlich die, ob es einen Mangel des Nachschuss-Beschlusses darstellt, wenn die Jahresabrechnung Mängel aufweist.

Nachschuss-Beschluss

Die Verwaltung hatte einen Beschluss vorgesehen, mit dem auf die Einzelabrechnungen verwiesen wird. Dieses Vorgehen billigt man – wie zuvor an anderen Orten – auch in Hamburg. Das ist grundsätzlich vertretbar, aber nicht gut. Es ist außerdem unvertretbar, wenn sich aus den Einzeljahresabrechnungen nicht nur Nachschüsse ergeben, sondern auch die Notwendigkeit, Vorschüsse anzupassen. Denn dann muss auch bestimmt werden, welche bereits bestimmten Vorschüsse der Höhe nach reduziert werden sollen. Diese Angabe werden die Einzeljahresabrechnung derzeit in aller Regel aber nicht leisten.

Mängel des Nachschuss-Beschlusses

Wie vom LG ausgeführt, ist es für die Ordnungsmäßigkeit des Nachschuss-Beschlusses unerheblich, dass die Jahresabrechnung Fehler aufweist. Anders ist es nur, wenn sich diese Fehler auf die Höhe der Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse auswirken. Dies ist bei der fehlerhaften Verwendung von Ist-Vorschüssen nicht der Fall, wenn die Soll-Vorschüsse diesen entsprechen. Anders ist es, wenn die Verwaltung einen falschen Umlageschlüssel eingesetzt hat oder die behaupteten Ausgaben oder Einnahmen nicht mit der Realität übereinstimmen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Ein Nachschuss-Beschluss sollte klarer und transparenter als im Fall gefasst werden. Es sollte anhand einer Tabelle bestimmt werden, auf welches Wohnungseigentum welcher Nachschuss entfällt und welche Vorschüsse aus dem Vorjahr wie angepasst werden – monatsgenau!

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