Leitsatz

Die Ehefrau machte im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt geltend. Die Parteien waren bis zur Trennung nur knapp drei Jahre verheiratet. Vor der Eheschließung war die Antragstellerin berufstätig und erzielte mit ihrer Tätigkeit eigene bedarfsdeckende Einkünfte.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Antragstellerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.

Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung 64 Jahre alte selbständige Antragstellerin in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Gemäß § 1569 BGB sei sie grundsätzlich gehalten, nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Ehe der Parteien habe bis zur Trennung gerade einmal drei Jahre gedauert. Vor der Eheschließung sei die Antragstellerin berufstätig gewesen und habe eigene Einkünfte erzielt.

Sie habe nicht einmal ansatzweise vorgetragen, warum sie bei gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sein sollte, eben diese Einkünfte zur Deckung ihres angemessenen Lebensbedarfs auch nach der Scheidung zu erzielen. Für ihren nicht gedeckten Bedarf treffe sie die Darlegungs- und Beweislast.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2009, 4 WF 38/09

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