Leitsatz

Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren im Jahre 2004 nach 36-jähriger Ehe geschieden worden, nachdem sie zuvor ca. 18 Jahre voneinander getrennt gelebt hatten.

Im Scheidungstermin am 3.6.2004 hatten sie sich auf eine monatlich von dem Ehemann zu zahlende Unterhaltsrente für die Ehefrau i.H.v. 325,00 EUR geeinigt. Diesem Vergleich lag die Erwägung zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. rund 1.400,00 EUR verfügte. Seit dem 1.8.2006 bezog er eine Altersrente i.H.v. nur noch 1.024,42 EUR monatlich. Diesen Umstand nahm er zum Anlass für die von ihm erhobene Abänderungsklage, mit der er einen völligen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebte.

Das erstinstanzliche Gericht hat seinem Antrag teilweise stattgegeben und den am 3.6.2004 geschlossenen Vergleich mit Wirkung ab 1.8.2007 dahin abgeändert, dass der Kläger nur noch zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts i.H.v. monatlich 217,00 EUR verpflichtet blieb. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kläger verfüge über ein monatliches Renteneinkommen i.H.v. 1.024,00 EUR netto monatlich. Er habe zusätzlich mit Eintritt in den Ruhestand von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 7.935,18 EUR erhalten als Ausgleich für die Mindereinkünfte infolge der zuvor vereinbarten Altersteilzeit. Diese Abfindung sei billigerweise auf 36 Monate umzulegen und ergebe monatlich anteilige 220,42 EUR. Nach Abzug einer Kreditbelastung von 138,00 EUR, die noch bestehe und Vergleichsgrundlage gewesen sei, verblieben ihm rund 1.107,00 EUR. Bei einem ihm zuzubilligenden Selbstbehalt von 890,00 EUR sei er deshalb i.H.v. 217,00 EUR monatlich leistungsfähig.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgte. Erstmals in der Berufungsinstanz und unter Bezugnahme auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auf das seit dem 1.1.2008 geltende Recht nach der Unterhaltsreform begehrte er hilfsweise eine Befristung des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Das Rechtsmittel des Klägers hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Klägers führte zu einer geringfügigen Herabsetzung des Anspruchs der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt und - im Hinblick auf den Hilfsantrag - zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse bis zum Ende des Jahre 2010. Für die Folgezeit hat das OLG den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt. Ein völliges Entfallen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt könne der Kläger allerdings nicht erreichen.

Im Hinblick auf die im Jahre 2004 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt hätten beide Parteien nach Maßgabe des § 313 BGB einen Anspruch darauf, dass diese Unterhaltsvereinbarung an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werde, soweit sich die zugrunde liegenden Tatsachen maßgeblich geändert hätten. Unstreitig beziehe der Kläger kein Arbeitseinkommen mehr, sondern nur noch reduzierte Renteneinkünfte.

Der Kläger sei nicht an seinen früheren Einkünften zu messen, obgleich er letztendlich auf sein eigenes Betreiben, verfrüht und deshalb vorwerfbar in den vorzeitigen Ruhestand gewechselt sei. Im Bereich der tariflich Beschäftigten sei der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach vorangegangener Altersteilzeit ein nicht mehr umkehrbarer Vorgang. Bereits im Jahre 2004 sei die wesentliche Tatsache gesetzt gewesen, die dazu geführt habe, dass der Kläger ab dem 60. Lebensjahr nur noch ggü. der regulären Altersrente verringerte Rentenbezüge erhalten werde. An dieser Tatsache müsse sich die Beklagte auch weiterhin festhalten lassen.

Eine gewisse Kompensation erfahre das Einkommen des Klägers dadurch, dass er von seinem Arbeitgeber nach dem Ende der Altersteilzeit und damit mit dem Eintritt in den Ruhestand wegen des Bezugs einer verkürzten Rente eine Abfindung erhalten habe, die zu berücksichtigen und angemessen umzulegen sei. Anders als das AG hielt das OLG allerdings insoweit einen Zeitraum von drei Jahren für nicht angemessen, da die Abfindungszahlung ihre Zweckbestimmung darin finde, den Kläger einen Teil des Verlustes auszugleichen, den er wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente an Rentenkürzung hinnehmen müsse. Die Abfindungszahlung solle danach für den Rest des zu erwartenden Rentenbezuges die Verluste aufseiten des Klägers auffüllen.

Ausgehend von einer Lebenserwartung von noch 20 Jahren ab dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand und von einer durchschnittlichen Verzinsung von 5 %, die auf die Sicht von 20 Jahren nicht unrealistisch erscheine, könne der Kläger monatlich 50,00 EUR dem Depot entnehmen, bis das Kapital dann mit Erreichen des 80. Lebensjahres verbraucht wäre.

Im Übrigen sah das OLG ggü. der Situation, wie sie sich für die Parteien bei Abschluss des Vergleichs im Jahre 2004 darstellte, keine ...

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