(1) 1Wer anbaut, hat dem Nachbarn oder der Nachbarin, die die Nachbarwand errichtet haben, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern ihren halben Wert zu vergüten. 2Dabei ist von den im Zeitpunkt der Errichtung üblichen Baukosten auszugehen und das Alter sowie der bauliche Zustand der Nachbarwand zu berücksichtigen.

 

(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Wand nicht erforderlich oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich ist; sie ist angemessen zu erhöhen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung im Hinblick auf Interessen des anbauenden Nachbarn oder der anbauenden Nachbarin gewählt worden ist.

 

(3) Die Vergütung wird mit der Rohbauabnahme des Anbaues fällig.

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